Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 162. 
Verköndigung. 
Die Nichtig-Erklärung sowohl, als die Erlöschung, wird, in so ferne die leglere- 
vor Ablauf der verkündeten Patenddauer eintritt, öffentlich bekann gemacht. 
Art. 1063. # 
Bekanntmachung der himerlchten Beschreibung. 
Nach Erlöschung des Patents ist jeder Skaatsbürger berechtigt, von der einge- 
reichten Beschreibung desselben Einsicht zu nehmen. Dem Ermessen der Regierung 
bleibt überlassen, dieselbe in öffentlichem Druck bekannt zu machen. 
Achter Abschnitt. 
Von dem Verfahren in Gewerb * Streitigkeitem. 
Art. 164. 
Bezeichnung der zuständigen Behörden. 
Streitigkeiten über Gewerbegegenstände, die sich auf den Sinn und die Anwen- 
dung einer Bestimmung des gegenwärtigen Geseßes oder anderer polizcilichen und ad- 
ministrativen Bestimmungen beziehen, sind, unter Vorbehalt des Rechtsweges für xri- 
vatrechtliche Ansprüche, bei der zuständigen Verwaltungs-Stelle anhängig zu machen, 
und von dieser in der bestehenden Instanzen-Folge zu entscheiden. 
Art. 165. 
Beschränkung der Rekurs-Instanzen. 
In den vor den Verwaltungs-Behörden zu verhandelunden Gewerb-Screitigkeiten 
ist, wo es sich nicht von allgemeinen Verfügungen, sondern nur von den Ansprüchen 
elnzelner Privat-Personen oder Gewerbe-Inmungen gegen einander handelt, jeder Par- 
thie nur ein Rekurs gestattet. 
  
Art. 166. 
Formalien des Rerurseé. 
Die den Rekurs ergreifende Parthie muß ihre Beschwerde-Ausführung, 
1) wenn sie gegen das Erkenntniß eines Bezirks-Amtes gerichtet ist, binnen fünf- 
zehn Tagen,
	        
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