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a) wenn das Erkenntniß ron einer höheren Verwaltungs-Stelle gefällt ist, binnen
dreißig Tagen,
von dem Zeitpunkte der Eröffiung des Erkenntnisses an gerechnet, der Bezirks-Srelle,
welche dag. Erkenntniß eröffnet hat, schriftlich einreichen, oder, in so weit dieses durch
die bestehende Verordnung zugelassen ist, mündlich zu Protokoll geben.
Die Versäumniß dieser Fristen, so wie die Umgehung derjenigen Amtsstelle, welche
das Erbenn#niß eröffnet hat, zieht den Verlust des Rekurs-Rechtes nach sich. Die
Betheiligten sind hierüber bei der Eröffnung des Erkenntnisses ausdrücklich zu belehren.
Eine Wiedereinsehung in den vorigen Stand ist nur im Fall unverschuldeter Ver-
hinderung zuläßig.
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Alle mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruch stehenden Verschriften
alterer Gesetze und Verordnungen, so wie der einzelnen Handwerk5-Ordnungen treten
mit der Einführung des vorstehenden Gesetzes ausser Wirkung.
Zur Revisson derjenigen Bestimmungen der besondern Handwerkgordnungen, welche
durch das gegenwärtige Geses weder aufgehoben, noch ausdrücklich bestätigt sind, so
wie zur Vollziehung der neuen gesehlichen Bestimmungen über die Lehrlings= und
Meister-Prüfung. (Art. 26, 46—5:, 108, 109) und über die Organisation der Zunft-
Vereine (Art. 76—106, 117) werden Wir demnächst die geeigneten Anordnungen
treffen. In allen übrigen Theilen, (namentlich in den Art. 1—35, 27—45, 5a—55
107, 110—1 16, 113—166) kommt das gegenwärtige Geseh mit dem Tage seiner Ver-
kündigung zur Anwendung. f
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung desselben beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 22. April 1628.
Wilhelm.
Der Minister des Innern:
von Schmidlig.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats= Sekretärrt.
Vellnagel.