Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Nro. 31. 
Regierungs-Blatt 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
Montag, den 12. Mai 1828. 
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Inhalt. 
Koͤnigl. Dekrete. Gesetz, in Betreff der, einzelnen Unterpfands Beboͤrden durch Huͤlfs. Beamte zu leistenden 
Unterstützung. — Bewilligung zu Annahme fremder Orden. — Dienst-Nac#rickten. 
Verfügungen der Devartements. Verfügung, betresfend das Rezul tiv für die Gewühren des Ver“onals 
der Gemeinderäthe als Unterpfands-Behörden. — Versüaung zu Voellziebung des Gecetzes rr die einp#nen 
Unterpfands-Behörden durch Hülfs-Beamte zu leistende anrerordentüche Um#erstüsung. — Vr#ilegium gegen 
Nachdruck der Morgen= und Abend-Opfer von Wurswel. — Aufnehme von zwei ausübenden Verzken. — 
Schenkung zu Bestreitung der Kosten des Schulhaus-Benes in Herlikosen, S.A. Gmünd. — Aeuterungen in 
der Eintheilung einiger Cameral-Amts-Bezirke im Donau Kreise bekreffend. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gese 6, 
in Betreff der, einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfs-Beamte zu leisienden Untersüützung. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da in manchen Gemeinden des Königreiches nach Vollendung der Unterpfands- 
Vereinigung zu Sicherung einer stets richtigen Amwendung des Pfand-Gesetzes ersorder= 
lich ist, daß der Gemeinderath, als Unterpfands-Behörde, durch einen sachkundigen Ge- 
schäftsmann unterstützt werde; so verordnen und verfügen Wir, nach Anhdrung Unsc-- 
rres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie solgt:
	        
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