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Erster Abschnitt.
Bestimmungen, welche die weitere Entwickelung und Vereinfachung
des neuen Pfand= und Eredit-Spstems bezwecken.
I.
Allgemeine Bestimmungen.
1) Von der Volljährigkeits-Erklärung.
Art. 1,
Die Dispensatios von der Mlnderjährigkeit begründet von dem Tage ihrer Eröff-
nung an für den Dispensirten den Rechtsstand der Volljährigkeit nach seinem ganzen
Umfange.
Gleiche Wirkung hat die Uebertragung eines Staats-Amtes im Sinne des K. 3
der Dienst-Pragmatik, ingleichen die Zulassung zur Advokatur.
Jede minderjährige, in die Ehe tretende Frauens-Person ist von dem Tage ihrer
Trauung an in allen Beziehungen für volljährig zu achten.
Hiernach sind sämtliche Grundsätze des gemeinen und des vaterländischen, öffent-
lichen und Pribatrechts aufgehoben, welche eine Verschiedenheir in dem Rechtsstande
des Dimensirten oder gesehlich für volljährig Erklärten und des natürlich Volljährigen
aussiellen; vorbehältlich jedoch der besonderen Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde.
(Verf.Urk. 9#. 154, 142.)
:2) Aufhebung der Geschlechts, Vormundschaff.
Art. 2.
Die Geschlechts-Vormundschaft ist aufgehoben.
Dem gemäß fälli die Rothwendigleit der Zuziehung eines Geschlechts-Beista #;,
soohl bei verheiratheten, als bei unverheiratheten Frauens-Personen, in Hinsicht auf
alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechts-Geschäfte hinweg.
Namentlich kann die Ehefrau, ohne Beiziehung eines besonderen Geschlechts-
Beistandes, mit ihrem Ehemann gültig contrahiren, und für denselben Bürgschafren
eder Interressionen in der Art. 5 vorgeschriebenen Form übernehmen.
Art. 3.
Doch ist einer Frauens-Person, mag sie verheirathet seyn oder nicht, sowohl bei
gerichtlichen als außergerichtlichen Rechts-Geschäften unbenommen, jedes Veistandes