Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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5) Bestimmung uber die Mitunterschrift der Ehefrauen. 
Art. 13. 
Jede einfache Unterschrift einer in der Errungenschafts-Gesellschaft lebenden Ehe- 
frau in dem auf ihren Ehemann lautenden Schuldscheine begründet die rechtliche Ver- 
muthung, es habe dieselbe sich als Mitschuldnerin unterzeichnet. 
6) Aufhebung des Anastasischen Gesetzes. 
Art. 14. 
Die Bestimmung der Geseße, wonach ein Cessionar von dem Schuldner nicht ein 
Mehreres, als den von ihm an den Cedenten entrichteten Kauf-Preis nebst Zinsen 
fordern kann, ist im Allgemeinen aufgehoben. 
7) Sicherung der Erwerber dinglicher Rechte. 
Art. 15. 
Wer auf den Grund des Guͤterbuchs und des Unterpfandsbuches, oder der nach 
Art. 58, 59 des Pfand-Gesetzes in den dort bestimmten Faͤllen das Guͤterbuch vertretenden 
Urkunden, in gutem Glauben und unter beschwerendem Titel, Eigenthum oder andere 
dingliche Rechte uͤbertragende, durch die zustaͤndige Stelle bestaͤtigte Vertraͤge abge- 
schlossen hat, ist nach Vollziehung der Letzteren gegen unbekannte Anspruͤche Dritter 
auf gleiche Weise, wie der Hypothekar-Glaͤubiger, gesichert. 
Die Rechts-Nachfolger des Ersteren treten in eben dieselben Verhaͤltnisse, wie die 
Rechts-Nachfolger des Hypothekar-Glaͤubigers. 
8) Vom Eigenthums-Uebergange bei erkauften beweglichen Dingen. 
! Art. 16. 
Wird eine bewegliche Sache verkauft, so geht durch deren Uebergabe an den 
Käufer das Eigenthum auf diesen über, auch wenn die baare Bezahlung des Kauf- 
schillings bedungen worden, und solche nicht erfolgt ist. 
Ein Eigenthums= oder Pfandrechts-Vorbehalt auf der verkauften und übergebenen 
beweglichen Sache ist auch in diesem Falle unzulässig (vergl. Pf.Ges. Art. 259). 
Der gemeinrechtliche Grundsah, daß, wenn nicht der Kaufschilling angeborgt wor- 
den, das Eigenthum nur durch dessen Bezahlung auf den Käufer übergehe, ist in Be- 
ziehung auf bewegliche Dinge hiermit aufgehoben.
	        
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