Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

370 
Schuldners sich beziehender, der Göltigkeit einer Unterpfands-Bestellung im Wege ste- 
hender Umstand (vergl. Pfand-Gese-tz Art. 18, 19) unbcachtet geblieben ist. 
In leßterer Hinsicht kann namentlich in den, im Art. 19 des Pfand-Gesetzes ent- 
haltenen Fällen, vorausgesett, daß der geeignete Eintrag in dem Unterpfandsbuche 
des Wohnorts gemacht worden, auch die Verpfändung der zu anderen Markungen 
gehrigen Güter nicht mehr gültig geschehen, wenn gleich in den Unterpfandsbüchern 
der anderwärtigen Orte hierüber nichts bemerkt worden seyn sollte. 
Die Vehörde der gelegenen Sache bleibt übrigens dem beschädigten Gläubiger 
wegen Nichtbefolgung der hievor erwähnten Vorschrift verantwortlich. 
Art. 28. 
Wenn auch ferner gegen die Vorschrift der Art. 145 u. 150 des Pfand-Gesetzes 
die Unterzeichnung des Eintrages eines Unterpfands, oder, dem Art. 191 zuwider, 
die Unterzeichnung des Pfandscheins nicht bei versammelter Unterpfands-Be- 
hörde geschehen sepn sollte; so hat gleichwohl dieses Versehen die Nichtigkeit 
der Unrerpfands-Bestellung nicht zur Folge: vorbehältlich der Ahndung gegen die 
Mitglieder der Unterpfands-Behörde, welche sich eine solche Pflicht-Verletzung zur Schuld 
kommen lassen. 
Art. 29. 
Deßgleichen steht die Unterlassung der Eintragung des Grundes der versicherten 
Forderung im Unterpfandsbuche den Rechts-Bestande einer sonst gültigen Unterpfands-= 
Bestellung nicht im Wege, wenn nur dieser Grund durch den Pfandschein oder auf 
andere Weise dargethan werden kann. 
Art. 30. 
Endlich begründet die Unterlassung des Eintrags der Zeit der Unterpfands-Be- 
stellung keine Nichtigkeit der lehteren: doch muß der Gläubiger, welchem ein Unter- 
pfand bestellt worden, ohne daß dabei die Zeit der Begellung im Unterpfandobuche 
bemerkr wäre, anderen concurrirenden Gläubigern nachstehen, wenn nicht dessen frü- 
heres Recht durch das Unterpfands-Protokoll, oder den Pfand-Schein, oder auf ande- 
rem Wege mit voller Zuverläßigkeit auszumitteln ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.