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Art. 23 des Einführungs-Gesehes bestimmten Wirkung, gleich wahren Unterpfands-
Rechten, ohne Verjährung fort. (Vergl. Einführungs-Gesetz Arr. 9. 13.14.)
Art. B1.
Absonderungs-Anspräche, welche von Erbschafts-Gläubigern nach Ablauf der ge-
seslichen Frist angemeldet worden, sind nach den Bestimmungen des Einführungs-Ge-
setzes Art. o und des gegenwärtigen Geseßes Art. 54— 64, Art. 79 zu behandeln,
und es findet dabei ein Unterschied zwischen lteren und neueren Erbschafts-Gläubigern
nicht Statt.
Bei dieser Gleichstellung der älteren und der neueren Erbschafts-Gláubiger bleibt
übrigens auch jenen unbenommen, auf den Grund des Art. 59 des Pfand-Gesetzes
auf den Erbschafts-Gütern des Erben, jedoch nur wegen der auf denselben nach dem
Geseße oder einer besondern Ueberweisung fallenden Rate der Schuld, einen Pfand-
rechts-Titel geltend zu machen.
2) Von den durch das gegenwärtige Gesetz aufgehobenen Absonderungs-Rechten.
Art. 32.
Die auf älteren Gesehen beruhenden, durch das Pfand-Gese#tz Art. 34, 45 und
das gegenwärtige Gesetz nicht mehr anerkannten Absonderungs-Rechte werden, als
solche, namentlich in Beziehung auf Dritte, und rücksichtlich der nach der Purifica-
tion entstehenden Concurse, nur dann in ihrer vollen Wirksamkeir, so weit die-
selbe durch die früheren Geseßze begründet ist, erhalten, wenn beziehungsweise den
Vorschriften des Einführungs-Gesetzes Art. 11, 14, 15 und des Geseßzes vom 4. Juli
4827 Genuͤge geschehen ist.
Tritt letztere Voraussetzung nicht ein; so finden auf Anspruͤche dieser Art die Ve-
stimmungen der obigen Art. 6 ff ihre unbedingie Anwemung.
Art. 35.
Ausserdem ist wegen hoypothekarischer Ansprüche dem in dem älteren Gerichts-Ge-
brauche begründeten außerordentlichen Absonderungs-Rechte auch alsdann Statt zu ge-
ben, wenn eine unbewegliche Sache, rücksichtlich welcher auf die ergangenen Aufrufe
ein zwar specielles, aber nicht öffentliches Pfand-Recht angemeldet worden, erst seit
dem 1. Juni 1325 in die Hände eines Dritten gekommen ist; vorbehältlich jedoch des
etwaigen Vorzugs-Rechts anderer, auf ebenderselben Sache eingetragenen Gläubiger,