Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 23 des Einführungs-Gesehes bestimmten Wirkung, gleich wahren Unterpfands- 
Rechten, ohne Verjährung fort. (Vergl. Einführungs-Gesetz Arr. 9. 13.14.) 
Art. B1. 
Absonderungs-Anspräche, welche von Erbschafts-Gläubigern nach Ablauf der ge- 
seslichen Frist angemeldet worden, sind nach den Bestimmungen des Einführungs-Ge- 
setzes Art. o und des gegenwärtigen Geseßes Art. 54— 64, Art. 79 zu behandeln, 
und es findet dabei ein Unterschied zwischen lteren und neueren Erbschafts-Gläubigern 
nicht Statt. 
Bei dieser Gleichstellung der älteren und der neueren Erbschafts-Gláubiger bleibt 
übrigens auch jenen unbenommen, auf den Grund des Art. 59 des Pfand-Gesetzes 
auf den Erbschafts-Gütern des Erben, jedoch nur wegen der auf denselben nach dem 
Geseße oder einer besondern Ueberweisung fallenden Rate der Schuld, einen Pfand- 
rechts-Titel geltend zu machen. 
2) Von den durch das gegenwärtige Gesetz aufgehobenen Absonderungs-Rechten. 
Art. 32. 
Die auf älteren Gesehen beruhenden, durch das Pfand-Gese#tz Art. 34, 45 und 
das gegenwärtige Gesetz nicht mehr anerkannten Absonderungs-Rechte werden, als 
solche, namentlich in Beziehung auf Dritte, und rücksichtlich der nach der Purifica- 
tion entstehenden Concurse, nur dann in ihrer vollen Wirksamkeir, so weit die- 
selbe durch die früheren Geseßze begründet ist, erhalten, wenn beziehungsweise den 
Vorschriften des Einführungs-Gesetzes Art. 11, 14, 15 und des Geseßzes vom 4. Juli 
4827 Genuͤge geschehen ist. 
Tritt letztere Voraussetzung nicht ein; so finden auf Anspruͤche dieser Art die Ve- 
stimmungen der obigen Art. 6 ff ihre unbedingie Anwemung. 
Art. 35. 
Ausserdem ist wegen hoypothekarischer Ansprüche dem in dem älteren Gerichts-Ge- 
brauche begründeten außerordentlichen Absonderungs-Rechte auch alsdann Statt zu ge- 
ben, wenn eine unbewegliche Sache, rücksichtlich welcher auf die ergangenen Aufrufe 
ein zwar specielles, aber nicht öffentliches Pfand-Recht angemeldet worden, erst seit 
dem 1. Juni 1325 in die Hände eines Dritten gekommen ist; vorbehältlich jedoch des 
etwaigen Vorzugs-Rechts anderer, auf ebenderselben Sache eingetragenen Gläubiger,
	        
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