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stellt worden, sind auch vor der Vereinigung mit den inzwischen bestellten Untcrpfaͤn-
dern in die gleiche Ordnung zu setzen.
Doch sind dieselben bis zur Vereinigung, der Einwirkung ülterer allgemeiner
Vorzugs-Rechte in eben der Weise, wie diese Unterpfünder, unterworfen.
V.
Transitorische. Bestimmung über älterc Ansprüche auf bewegliche Vermögens-Stäcke.
Art. 86.
Aeltere, in dem neuen Pfand= und Prioritäts-Systeme nicht mehr anerkannten,
dinglichen. Rechte auf bewegliche Gegenstände, namentlich die früher erworbenen
speciellen ôöffentlichen oder Privat-Pfandrechte auf bewegliches Vermögen oder Forde-
rungs-Rechte, wenn mit der Verpfändung die Uebergabe des Pfand-Gegenstandes oder
der Schuld-Verschreibung nicht verbunden gewesen; deßgleichen die früher auf einer
verkauften und dem Käufer übergebenen beweglichen Sache zur Sicherstellung der For-
derung vorbehaltenen Eigenthums-Rechte; so wie die bisherigen Absonderungs-Rechte
wegen der dem Käufer, ohne Anborgung des Kaufpreises von dem Verkäufer über-
gebenen beweglichen Dinge und wegen beweglicher, mit dem Gelde der Soldaten, der:
Pupillen und Körperschaften, aber nicht in deren Namen, angeschaffter Sachen, er-
löschen in ihrer bisherigen Eigenschaft mit dem ersten Januar. 1629..
Doch konnen die Berechtigten dieser Art das Vorzugs-Recht auf der unverpfän-
deten Masse, unbeschadet der allgemcinen Rechte der eingetragenen Glänbiger, noch
fernerhin geltend machen.
VI.
Transitorische. Bestimmungen wegen · der Volljaͤhrigkeits«Erklärung; (zu Art. 1)..
Art. 89.
Jede bereits in der Ehe lebende, oder verwittwete, oder geschiedene Frau, ist von:
der Verkündigung des gegenwärtigen Gesehes an, als volljährig zu betrachten.
VII..
Transitorische Bestimmungen für die Pfand-Bereinigung hinsichtlich der Geschlechts-Vormundschaft und-
der weiblichen., Bürgschafren; ingleichen zu Sicherung des Pfand-Einfübrungs-Geschäftes überhaupt.
(Zu den Art- 2—10.).
Art. go.
Wird= die Vermögens-Masse eines Gürer-Besißers purifikirt, ehne daß bei diesein: