Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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den Auofälle zu decken, wird der wahrscheinliche Betrag jener Ausfaͤlle zu der Zahl 
der auszuhebenden Mannschaft hinzu gerechnet, und zugleich mit dieser verabschiedet. 
Art. 6. 
Altersklasse, welche der Aushebung unterliegt. Militaͤrpflichtige. 
Der jaͤhrlichen ordentlichen Aushebung sind die Jünglinge uuterworfen, welche im 
Laufe des der Aushebung unmittelbar vorhergehenden Jahrs (vom 1. Jannar bie 
31. December einschließlich) das zwanzigste Lebensjahr zuräckgelegt haben. 
Die der Aushebung unterworfene Altersklasse heißt die aufgerufene Altersklasse. 
Die der aufgerufenen Altersklasse angehhrigen Jünglinge heißen Milirärpflichtige. 
Art. 7. 
Repartition der Contingente. 
Die auszuhebende Mannschaft wird nach Verhältniff der Anzahl der jedem Ober- 
amts-Bezirk angehdrigen Militärpflichtigen unter die Oberamts-Bezirke vertheilt. 
Die Militärpflichtigen, aus denen das, jedem Oberamts-Bezirk zugeschiedene Con- 
tingent gebildet wird, werden durch das Loos bestimmt. 
Art. 8. 
Welchem Bezirk ein Militärpflichtiger angehört. 
Ein Militärpflichtiger ist als Angehdriger desjenigen Oberamts-Bezirks zu be- 
trachten, zu welchem die Gemeinde gehort, wo der Vater des, Militärpflichtigen seinen 
Wohnsit hat, oder zur Zeit seines Todes oder seiner Auswanderung gehabt hat. 
Wenn aber die Mutter den Vater überlebt, oder, wenn der Varer ohne die 
Mutter auswandert, deßgleichen bei Ausserehelichen, entscheidet der Wohnsißt der 
Mutter. 
Militärpflichtige, auf welche keine der voranstehenden Bestimmungen passen, (z.B. 
ohne ihre Eltern Eingewanderte, Findelkinder u. s. w.) sind in derjenigen Gemeinde 
aufzuzeichnen, der sie selbst nach den Gesehen angehören. 
Art. 9. 
Aufzeichnung der Militärpflichtigen. Rekrutirungs-Listen. 
Nach vorstehenden Regeln sind alljährlich in jeder Gemeinde durch den Gemeinde- 
rath unter Mitwirkung des Orts-Geistlichen die Rekrutirungs-Listen zu entwerfen, in
	        
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