Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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ohne zünftige Meisterschaft gesetzlich ausgeubt wird (vergl. Art. )2, Ziffer 4, 5, 7 des 
Gesetzeo), empfangen haben. 
* 1. 
Zu Art. 4o des Gesttzes. 
In Beziehung auf die Mittel, einen unberechtigter Weise aus der Arbeit treten- 
den Gesellen zur Erfüllung seiner Verpflichtung anzuhalten, wird neben der im Ge- 
sete selbst bezeichneten Zurückbehaltung des Wanderbuches auf die Bestimmungen der 
Art. 26 und 27 des Erecutions-Gesehes vom 25. April 1325 verwiesen. 
Der Meister, welcher wissentlich einen solchen Gesellen in seine Dienste nimmt, 
ehe derselbe der Verpflichtung gegen den früheren Meister sich entledigt, unterliegt 
einer polizellichen Bestrafung. 6 
15. 
Zu Axrt. 41 des Gesetzes. 
Wenn ein Wandergesell in einem und demselben Orte von einem Meister zu ei- 
nem andern übertritt, so hat derjenige Meister, in dessen Dienste er übertritt, hievon 
innerhalb acht Tagen der Orts-Polizei-Stelle bei Strafe Anzeige zu machen. 
§. 16. « 
Zu Art. 6o des Gesetzes. 
Die Verfertigung bestellter Arbeiten im Inlande ist auch Auslaͤndern, welche 
das betreffende Gewerbe nach den Gesetzen ihres Staats selbststaͤndig zu uͤben berech- 
tigt sind, gestattet. 
Hinsichtlich des Besuchs der öffentlichen Maͤrkte durch auslaͤndische Verkaͤufer 
wird auf die Bestimmungen der Art. 132, 133 des Gesebes verwiesen. 
+. 17. 
In Ark. 61 des Gesetzes. 
Unter die Handwerker, auf welche die Bestinmung des zweiten Absahes dieses 
Areikels sich bezieht, sind vorzugsweise zu rechnen: 
Bäcker, Wagner, 
Mehger, Sattler, 
Schneider, Glaser, 
Schuster, Küfer, 
Hufschmidte, Kübler. 
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