Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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aus vier Angehdrigen des Oberamts-Bezirks, die für jede Aushebung durch die Amto- 
Versammlung neu gewählt und besonders verpflichtet werden. 
Die Musterungs = Commission aber wird zusammengesebt aus dem Oberamtmann 
und dem Oberamts-Arzt einerseits, und einem von dem Kriegöminister abzuordnenden 
Offzier und einem Militär-Arzt andererseits. 6 
Aktuar des Rekrutirungsraths und der Musterungs-Commission ist der Amto- 
Versammlungs-Aktuar. 
Die Sitzungen des Rekrutirungsraths. und der Musterungs-Commission sind öf- 
sentlich. 
Art. 16. 
Erkenntnisse des Rekrutirungsraths. 
Der Rekrutirungsrath erkennt mit Stimmenmehrheit über diejenigen Befreiungen, 
welche die Militärpflichtigen wegen ihrer Familien-Verhältnisse oder wegen ihres Be- 
rufs ansprechen. 
Ueber Untauglichkeit zum Militärdienst kann der Rekrutirungsrath unabhängig 
von der Musterungs -Commission alsdann entscheiden, wenn die Dienst-Untöchrigkeit 
auf den ersten Anblick zu erkennen ist, so, daß es zu deren Beurtheilung weder des 
Gutachtens von Sachverständigen, noch einer Besichrigung bedarf; desgleichen, wenn 
nachgewiesen wird, daß ein Militärpflichtiger mit einem körperlichen oder geistigen Ge- 
brechen behaftet ist, das, wie z. B. Blindhrit, Taubheit, Stummheit, Wahnsinn, gänz- 
liche Lähmung und dergleichen, seine absolute Untüchtigkeit zum Militärdienst außer 
Zweifel sehr. 
Die Dienst-Untüchtigkeit kann aber solchenfalls nur durch Stimmeneinheit auoge- 
sprochen werden, und falls nicht Stimmeneinheit vorhanden ist, so ist die Entscheidung 
der Musterungs-Commission zu überlassen. 
Art. 17.. 
Fortsetzung. 
Das Erkenntniß über die Befreiungen, in so weit es dem Rekrutirungsrathe, 
unabhaͤngig von der Musterungs-Commission, zukommt, schließt sich unmittelbar an die 
Ziehung des Looses an. 
Diejenigen Militärpflichtigen, welche wegen ihrer Familien-Verhältnisse oder we-
	        
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