46
aus vier Angehdrigen des Oberamts-Bezirks, die für jede Aushebung durch die Amto-
Versammlung neu gewählt und besonders verpflichtet werden.
Die Musterungs = Commission aber wird zusammengesebt aus dem Oberamtmann
und dem Oberamts-Arzt einerseits, und einem von dem Kriegöminister abzuordnenden
Offzier und einem Militär-Arzt andererseits. 6
Aktuar des Rekrutirungsraths und der Musterungs-Commission ist der Amto-
Versammlungs-Aktuar.
Die Sitzungen des Rekrutirungsraths. und der Musterungs-Commission sind öf-
sentlich.
Art. 16.
Erkenntnisse des Rekrutirungsraths.
Der Rekrutirungsrath erkennt mit Stimmenmehrheit über diejenigen Befreiungen,
welche die Militärpflichtigen wegen ihrer Familien-Verhältnisse oder wegen ihres Be-
rufs ansprechen.
Ueber Untauglichkeit zum Militärdienst kann der Rekrutirungsrath unabhängig
von der Musterungs -Commission alsdann entscheiden, wenn die Dienst-Untöchrigkeit
auf den ersten Anblick zu erkennen ist, so, daß es zu deren Beurtheilung weder des
Gutachtens von Sachverständigen, noch einer Besichrigung bedarf; desgleichen, wenn
nachgewiesen wird, daß ein Militärpflichtiger mit einem körperlichen oder geistigen Ge-
brechen behaftet ist, das, wie z. B. Blindhrit, Taubheit, Stummheit, Wahnsinn, gänz-
liche Lähmung und dergleichen, seine absolute Untüchtigkeit zum Militärdienst außer
Zweifel sehr.
Die Dienst-Untüchtigkeit kann aber solchenfalls nur durch Stimmeneinheit auoge-
sprochen werden, und falls nicht Stimmeneinheit vorhanden ist, so ist die Entscheidung
der Musterungs-Commission zu überlassen.
Art. 17..
Fortsetzung.
Das Erkenntniß über die Befreiungen, in so weit es dem Rekrutirungsrathe,
unabhaͤngig von der Musterungs-Commission, zukommt, schließt sich unmittelbar an die
Ziehung des Looses an.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche wegen ihrer Familien-Verhältnisse oder we-