Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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. 22. 
Die äussere Besichtigung und Abzählung der Colli kann und muß vorgenom- 
men werden: 
1) bei den Eintritts-Postirungen in jedem Falle, 
2) bei den Hallen in den Fällen der Aufladung und Abladung, 
5) bei den Austritts-Postirungen, für alle Güter, welche unversichert oder unbe- 
handelt daselbst erscheinen; 
jedoch im ersten und dritten Falle ohne Abladung, in so ferne nicht ein besonderer Ver- 
dacht der Defraudation obwaltet und gegen Haftung des Zoll-Personals für jeden durch 
Auf= und Abpacken sich ergebenden Schaden. 
Die innere Besichtigung muß Statt finden: 
1) bei den Eintritts-Postirungen, für alle Waaren, welche bei denselben zum Con- 
sumo behandelt und nicht zum höchsten Eingangs-Zollsatze declarirt werden; 
2) bei den Hallen, 
a) für alle Waaren, welche daselbst zum Consumo behandelt und nicht zum 
hiöchsten Eingangs-Zoll declarirt werden; 
bf) für Waaren, welche zum Ausßgange behandelt und nicht zum höchsten Aus- 
gangs-Zollsatze declarirt werden, hier jedoch nur, wenn der Verdacht einer 
mDefraudation vorliegt; 
3) bei den Austritts-Postirungen, 
ü) für Waaren, welche daselbst zum Ausgange behandelt und nicht zum höchsten 
Zollsaße declarirt werden, jedoch gleichfalls nur bei dem Verdachte einer De- 
fraudation, 
b) für Waaren, welche zwar bei anderen Aemtern schon behandelt sind, bei 
welchen die Zoll-Bediensteten der Austritts-Postirung aber eine Defraudation 
zu vermuthen Grund haben. 
3235. 
Die Verschnürung, welche immer mit einer Plombirung verbunden ist, wird 
bei den Eintritts-Postirungen an den durchgehenden und den zu einer Halle bestimmten 
Gütern angebracht.
	        
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