Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Der Militärpflichtige aber, der unrechtmäßig freigesprochen worden, unterliegt der 
Einreihung, und derjenige, der statt seiner zum Contingent bezeichnet worden, soll wie- 
der entlassen werden. 
Art. 20. 
Musterung oder Erkenntniß über Dienstrüchrigkrit. 
Zur Musterung, nämlich zur Untersuchung und Entscheidung der Diensttüchtigkeit 
der Militärpflichtigen wird ein besonderer Tag anberaumt- 
Bei derselben haben sämtliche Militärpflichtige zu erscheinen, mit Ausnahme der- 
jenigen, deren Befreiung bereits durch den Rekrutirungsrath ausgesprochen ist. 
Ihre Zusammenberufung geschieht auf dieselbe Art, wie zur Ziehung des Looses. 
Art. 21: 
Fortsetzung. 
Die Musterungs-Commission hat die Diensttüchtigkeit der Milirärpflichrigen genau 
zu prüfen. Zu diesem Ende werden die Militärpflichtigen durch die der Musterungs- 
Commission beigegebenen Aerzte, so weit os zur Ausscheidung des Contingents nöthig 
ist, besichtigt, und diejenigen, deren Meß zweifelhaft ist, werden gemessen. 
Die Aerzte tragen das Resultat der Besichtigung nebst ihrem Gurachten vor, und 
geben gleich den übrigen Mitgliedern der Commission ihre Stimme. 
Die Entscheidung wird nach der Stimmenmehrheit gefaßt. 
Im Falle der Stimmengleichheit wird der betreffende Militärpflichtige für dienst- 
tüchtig angenommen. Eben so werden für diensttüchtig angenommen, diejenigen Mili- 
tärpflichtigen, welche bei der Musterung nicht erscheinen, es sey dann, daß nach den 
Bestimmungen des Art. 16 der Rekrutirungsrath sice für unrauglich zum Militärdienst 
erkannt hat. 
Art. 22. 
Fortsetzung. 
Die Entscheidungen der Musterungs-Commission in Beziehung auf Diensttüchtig- 
keit sind definitiv, und für diejenigen, welche die Musterungs-Commission für tüchtig 
erkannt hat, findet kein Ersah Statt, wenn sie gleich bei der Einreihung untüchtig er- 
funden wurden.
	        
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