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und, falls er zum Contingent bezeichnet ist, sich früher als geschehen zu stellen, so
fallen die Art. 47—50 auf den Ungehorsam gesehten Strafen weg.
Art. 52.
Von dem Anerbiecten, einen Einsteher zu stellen.
Wenn der Vater oder der Vormünder eines bei der Musterung abwesenden
Militärpflichtigen unter angemessener Sicherheits-Leistung sich verbindlich macht, für
denselben auf den Fall, daß ihn die Aushebung trifft, einen Einsteher zu stellen, so
ist der Abwesende für entschuldigt zu halten, und übrigens nach Art. 46 zu behandeln.
Wenn aber diese Zusage nicht spätestens innerhalb vierzehn Tagen erfüllt wird, von
dem Zeitpunkt an zu rechnen, wo der Abwesende zum Contingent bezeichnet worden,
so verfällt derselbe in die Art. 45# ff. bestimmten Strafen.
Art. 55.
Verfügung in Beziehung auf das Vermögen der Abwesenden.
Das Vermögen der ungehorsam abwesenden Militärpflichtigen soll in Beschleg
genommen und nicht eher wieder frei gegeben werden, bis der Abwesende zurückge-
kehrt ist, und entweder seine Awesenheit gerechtfertigt, oder die ihm zuerkannre Frei-
heitsstrafe erstanden hat, oder bis er unter das Militär eingereiht ist.
Art. 5“.—
Selbsiversiummler.
Wenn ein Militärpflichtiger durch Selbstrerstümmlung, oder sonst durch künft ich
hervorgebrachre Gebrechen sich zum Militärdienst vorsätzlich unbrauchbar macht, so sell
er zu ein= bis dreijähriger Freiheitsstrase verurtheilt werden.
Wenn er aber blos versucht hat, sich unbrauchbar zu machen, ohne seine Absicht
zu erreichen, und ihn zu Folge seiner Nummer die Reihe der Aushebung trifft, so
soll seine Dienstzeit um cin bis zwei Jahre verlängert, falls ihn aber die Reihe nicht
trifft, die auf die vollendere That geseßre Strafe verhältnißmäßig gemildert werder.
Art. 55.
Sonstige Vergehen der Militärpflichtigen in Rekrutirungssachen.
Sonsiige Vergehen der Militärpflichtigen in Rekrutirungssachen, alo da sind,
Fälschungen, Bestechungen, Betrügereien u. s. w. sollen nach den allgemeinen Lander=
Gesetzen bestraft werden.