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II. Verfügungen der Departements.
Des Kriegs-Departements:
Des Kriegs-Ministerium.
Versügung, das Einstehen der Erkapitulamen bei der dieSjährigen Aushebung betreffend.
Da die Bestimmung des Rebrutirungs-Gesehes vom 10. Februar 1833, durch
welche den Erkapitulanten in Beziehung auf das Einstehen der Vorzug eingerdumt
ist, schon bei der diesjührigen Auchebung in Wirksamteit tritt, so wird Behufs der
Vollziehung der erwähnten Bestimmung, unter Hinweisung auf die Art. 33 bis 42
des Gesetzes, Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht:
1) Die Erkapirulanten, welche einzustehen Willens sind, haben sich ungesäumt bei
den Regimentern, bei denen sie zuvor gedient, zu melden.
à) Der Einsteher-Exkapitulant muß die im Art. 34 des Geseßes bemerbten Eigen-
schaften haben (soweit sie auf Erkapirulanten anwendbar sind), und hat ein
vom Oberamt beglaubigtes Zeugniß beizubringen, in welchem enthalten ist,
a) daß er seit seiner Entlassung, oder (falls er vor seiner Enrlassung im fort-
dauernden Urlaub war) seit seiner Beurlanbung sich gut aufgeführt habe;
b) daß er mit keiner Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten belegt worden,
und daß er in beiner Untersuchung befangen sey, welche eine solche Strafe
zur Folge haben könnte.
5) Derjenige, welcher einen andern für sich einzustellen entschlossen ist, hat nach
Art. 41 des Gesetzes bei der Amts-Pflegkasse des Oberamts, dem er angehört,
die Summe von 400 fl. zu hinterlegen.
4) Für die hinrerlegte Summe stellt die Amtopflege einen Empfangschein in nach-
stehender Form aus:
„Für den Militärpflichtigen NN von N, welchen das Loos zur Einreihung
„Hhetroffsen, und der einen andern für sich einzustellen entschlossen ist, sind
„heute Vierhundert Gulden Einstandögeld bei hiesiger Amtspflege hinterlegt
„worden. Wofür bescheint N. den —
Amtspfleger