Full text : Deutsches Kolonial-Handbuch.

    8                                                  TOGO.

Palmöl  180,8;  Rohbaumwolle  164,8;  Elfenbein  64,2;  Kleinvieh
  41,9;  Baumwollgewebe  32,8;  Rindvieh  31,9;  Schibutter
28,5;  Waren  aus  Stroh,  Bast,  Kokosfasern  usw.  22,3;  Kakao
22;  Kassada  21,7;  Kuriositäten  17,7;  Erdnüsse  10,5;  Häute
und  Felle  8,2;  Kopra  7,5;  Yams  7,5.

                                                        Zolltarif.

(Zollverordnung  vom  27.7.1904      in  Kraft  getreten  am  01.08.1904;  Zu-    
satzverordnungen  vom  16.  1.  1907  und  4.  6.  1907.)

                                                    Einfuhrzölle.
I.  Spirituosen
  Spirituosen  und  alkoholhaltige  Flüssigkeiten  aller  Art.
  welche  weder  süß.  noch  mit  einer  Substanz  versetzt
  sind,  durch  welche  die  Feststellung  des  Alkohols  mit-  tels
  des  Alkoholometers  verhindert  ist:
    a.  bei  einem  Alkoholgehalte  von  5o %  Tralles  für

           1  Liter  .......................................................................        80,0  Pfg.
    b.  bei  einem  Alkoholgehalte  von  mehr  als  50 %,

          Tralles  für  jedes  Prozent  mehr  .................................  1,6  Pfg..
    c.  bei  einem  Alkoholgehalte  von  weniger  als  50 %,

          Tralles  für  jedes  Prozent  weniger  .............................  1,6  Pfg.

ll.  Spirituosen  und  alkoholhaltige  Flüssigkeiten  aller  Art,
      welche  entweder  süß  oder  mit  einer  Substanz  ver-      setzt
  sind,  durch  welche  die  Feststellung  des  Alkohol-      gehaltes
  mittels  des  Alkoholometers  verhindert  ist,

      für    Liter  ..............................................................................................    1,20  Mk.
2.  Tabak  pro  Kilogramm  ..................................................         ............    50,0  Pfg.
3.  Salz,  außer  Salz  zu  landwirtschaftlichen  Zwecken,  pro  100 kg  2,00  Mk.
4.  Zucker  pro  100  kg  .............................................................................     5,00  Mk.          
5.  Petroleum  und  Brennöl  pro  Liter  ................................................       5,5  Pfg.
6.  Feuerwaffen  pro  Stück  ......................................................................     3,00  Mk.
7.  Pulver  pro  kg  ........................................................................................    1,00  Mk.
8.  Alle  übrigen  Gegenstände,  soweit  sie  nicht  ausdrücklich  für
      zollfrei  erklärt  sind:    ...............................................      10%  vom  Einfuhrwert.

Zollfrei  sind:
I.  Alle  vom  Gouvernement  selbst  eingeführten  Gegenstände.