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4000 Seelen nicht uͤbersleigenden Polizei-Vezirke einen Polizei-Beamten mit einer Be-
soldung von goo fl., theils in Geld theils in Naturalien, neben der freien Wohnung
zu bestellen, ihm ein geringeres, vorläufig nur auf roo fl. sestgesecztes Kanzlei-Kosten-
Aversum zu bewilligen und ihm keinen beständigen Amts-Actuar beizugeben; vorbe-
ältlich der Aufstellung eines gehdrig befähigten Amts-Verwesers für den Fall, daß
der Beamte an Versehung des Amtes gehindert seyn sollte.
Die Prüfung der gräflichen Polizei-Beamten, gleichwie deren Verpflichtung,
steht der Königlichen Stelle zu, welcher die Prüfung und Verpflichtung der König-
lichen Oberamtleute obliegt.
Der g. 28 findet Anwendung auch auf die Lasten und Gefälle, die als Folge-
und Ausfluß der gräflichen Polizei-Befugnisse zu betrachten sind.
32.
Die gräflichen Polizeiamts-Bezirke sind mit den Gerichts-Bezirken (F. 20) gleich-
förmig gebildet. Auch gilt von der Polizei-Verwaltung in den Orten Laupbronnen,
Ebisweiler, Geigelbacher Antheils, Steegen und Haslanden das Gleiche, was oben
(6. 21) wegen der Rechtopflege in denselben bestimmt worden ist.
Die Siße der Polizei-Acmter sind zu Aulendorf und Königseggwald; so lange
jedoch dem Grafen die Uebertragung derselben an seine Rent-Beamten (§#. 57) nicht
möglich ist, wird ihm gestattet, beide durch einen einzigen Beamten, der seinen Sis
in Aulendorf hat, verwalten zu lassen.
. 33.
Der graͤfliche Polizei-Veamte hat alle Befugnisse des Koͤniglichen Oberamtmanns
den bestehenden Gesetzen und den Anordnungen der Königlichen Kreis-Regierung ge-
mäß, in so ferne sie die niedere Polizei betreffen, auszuüben; namentlich: die Er-
haltung der Gemeinde-Verfassung, die Wahlen in den Gemeinden, die Aufsicht über
die Gemeinde-Vorsteher und Offizianten, die Erledigung und beziehungsweise Vor-
legung der Irrungen zwischen den Gemeinde-Räthen und Bürger-Ausschüssen, nach
Maßgabe des Verwaltungs-Edicts vom 1. März 1322 F. 55, so wie der in Absicht
auf die Erwerbung, den Genuß oder den Verlust des Bürger= und Beisitzrechts sich:
ergebenden Anstände;
die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, und die Führung