Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

659 
4000 Seelen nicht uͤbersleigenden Polizei-Vezirke einen Polizei-Beamten mit einer Be- 
soldung von goo fl., theils in Geld theils in Naturalien, neben der freien Wohnung 
zu bestellen, ihm ein geringeres, vorläufig nur auf roo fl. sestgesecztes Kanzlei-Kosten- 
Aversum zu bewilligen und ihm keinen beständigen Amts-Actuar beizugeben; vorbe- 
ältlich der Aufstellung eines gehdrig befähigten Amts-Verwesers für den Fall, daß 
der Beamte an Versehung des Amtes gehindert seyn sollte. 
Die Prüfung der gräflichen Polizei-Beamten, gleichwie deren Verpflichtung, 
steht der Königlichen Stelle zu, welcher die Prüfung und Verpflichtung der König- 
lichen Oberamtleute obliegt. 
Der g. 28 findet Anwendung auch auf die Lasten und Gefälle, die als Folge- 
und Ausfluß der gräflichen Polizei-Befugnisse zu betrachten sind. 
32. 
Die gräflichen Polizeiamts-Bezirke sind mit den Gerichts-Bezirken (F. 20) gleich- 
förmig gebildet. Auch gilt von der Polizei-Verwaltung in den Orten Laupbronnen, 
Ebisweiler, Geigelbacher Antheils, Steegen und Haslanden das Gleiche, was oben 
(6. 21) wegen der Rechtopflege in denselben bestimmt worden ist. 
Die Siße der Polizei-Acmter sind zu Aulendorf und Königseggwald; so lange 
jedoch dem Grafen die Uebertragung derselben an seine Rent-Beamten (§#. 57) nicht 
möglich ist, wird ihm gestattet, beide durch einen einzigen Beamten, der seinen Sis 
in Aulendorf hat, verwalten zu lassen. 
. 33. 
Der graͤfliche Polizei-Veamte hat alle Befugnisse des Koͤniglichen Oberamtmanns 
den bestehenden Gesetzen und den Anordnungen der Königlichen Kreis-Regierung ge- 
mäß, in so ferne sie die niedere Polizei betreffen, auszuüben; namentlich: die Er- 
haltung der Gemeinde-Verfassung, die Wahlen in den Gemeinden, die Aufsicht über 
die Gemeinde-Vorsteher und Offizianten, die Erledigung und beziehungsweise Vor- 
legung der Irrungen zwischen den Gemeinde-Räthen und Bürger-Ausschüssen, nach 
Maßgabe des Verwaltungs-Edicts vom 1. März 1322 F. 55, so wie der in Absicht 
auf die Erwerbung, den Genuß oder den Verlust des Bürger= und Beisitzrechts sich: 
ergebenden Anstände; 
die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeinde-Vermögens, und die Führung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.