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eoͤnnen auch in Privatlagern niedergelegt werden, jedoch nur auf vorlaͤufige Bewilligung
der betreffenden obersten Zollbehoͤrde, und nur an Orten, wo ein Hallamt, oder ein
Oberzoll= und Hallamt ist, unter beständiger Aufsicht des Hallamtes, und gegen Erfül-
lung der Bedingungen, mit welchen die Bewilligung verbunden wird.
Privatlager können unter Verschluß der Hallämter auch für Flüssigkeiten Statt fi#-
den, wenn die Berhelligten ein der Zollbehdrde anständiges Lokale auf ihre Kosten aus-
mitteln; doch sollen dergleichen Privat-Niederlagen nur soliden Handelsleuten und Ge-
werbetreibe, den zugestanden werden.
. B6.
Ausnahmsweise kann die betreffende Oberzoll-Administration auch für rohe Stoffe,
dergleichen auch im Gebiete des betreffenden Sraates erzeugt werden, die Niederlegung
auf Privatlagern gestatten; jedoch ausschließend nur dann, wenn die öffentliche Halle
für die Lagerung derselben nicht Raum genug hält. Diese Ausnahmen können nur für die
Dauer des Bed##fnisses, und unter einer besonders anzuordnenden Aufsicht Statt finden.
Auch die Privatlager für dergleichen Stofse sollen nur soliden Handelsleuten und
Gewerbetreibenden zugestanden werden.
VI.
Von aufserordentlichen Vorkehrungen der Zoll-Behbrden.
# 37.
Wenn ein Grenz-Zollamt oder Hallamt den gegründeten Verdacht schöpft, daß
ein Fuhrmann außer den in den Frachtbriefen angegebenen Gütern, andere Güter
heimlich, ohne Frachtbrief mit sich führt, so ist dasselbe verbunden, die Ladung nach
den Frachtbriefen zu revidiren, und die verheimlichten Güter von dem Wagen zu neh-
men, sie genau zu untersuchen, und die ganze Ladung nach §F. 88 von einem verpflich-
teten Wächter auf Kosten des Fuhrmanns begleiten zu lassen.
Wenn ein Zollamt oder Hallamt den gegründeten Verdacht schöpft, daß an einer
durchgehenden Ladung durch Herausnahme oder Austausch etwas verändert worden
sey, so ist dasselbe verbunden, die Abladung und Besichtigung der einzelnen Stücke
anzuordnen, nachdem zuvor die Verdachts-Gründe in das Protokoll niedergelegt wor-
den sind.