Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 19. v. M. den Referendaͤr erster Classe, Hein- 
rich Miller, von Ulm, in die Zahl der Rechts-Consulenten aufzunehmen geruht. — 
Ersterer hat Stuttgart, Letzterer Ulm zu seinem Wohnort gewaͤhlt. 
Sodann haben Höchstdieselben durch höchste Entschließung vom 35. v. M. den 
Regierungs-Direktor v. Röll in Ludwigsburg seinem Ansuchen gemäß in den Pensions- 
Stand zu versehen, und 
die hiedurch in Erledigung gekommene Raths-Stelle bei der Regierung des Reckar- 
Kreiser dem Ober-Kirchenrath Mosthaf vom katholischen Kirchenrath zu übertragen; 
auch 
die von der bischöflichen Behörde erfolgte Ernennung des als Repetenten an dem 
Prießer-Seminarium zu Rottenburg angestellten Priesters Anton Rieck, von Hohen- 
stadt, Oberamts Aalen, zu der Stelle eines Subregens an dem Seminar zu bestäri- 
gen, und 
vie erledigte katholische Pfarrei Oberstetten, Oberamts Münsingen, dem Pfarrer 
Kieninger zu Friedingen, Oberamts Riedlingen, gnädigst zu übertragen geruht. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der: Departements der Justiz und der Finanzen: 
Der Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
Verfügung, die Maßregelu zu Sicherung der Capital-Steuer= Abgabe betreffend. 
Da für angemessen erachtet worden ist, an die Stelle der im F.3 der Instruktion 
des Steuer-Collegiums für die Vollziehung des Abgabe-Gesetzes vom 13. Juli 1324 
(Reg. Blatt S. 671) den Oberämtern für die Prüfung der Capital-Steuer-Fassionen 
ertheilten Vorschriften andere Bestimmungen treten zu lassen; so wird hiemit Folgendes 
verfügt: 
1) Die Oberämter haben die Fassionen der nicht bei ôffentlichen Württembergischen 
Cassen stehenden Capitalien mit den Fassionen des vorhergehenden Jahrs zu 
vergleichen, und wenn sich ein besonderer Verdacht einer Defraudation ergiebt, 
wozu jedoch die bloße Verschiedenheit des Betrags der Fassionen an sich nicht 
zureicht, eine nähere Untersuchung einzuleiten.
	        
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