Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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g. 14. 
Candidaten, welche sich im Laufe ihrer praktischen Vorbereitung einer bedeutenden 
Verfehlung schuldig machen, koͤnnen erst nach erprobter Vessorung, jedenfalls aber erst 
mit dem nachfolgenden Jahrskurse zur Anstellungs-Prüfung zugelassen werden. 
15. 
Die Anmeldung zur Anstellungs-Prüfung geschieht vor dem ersten Februar jeden 
Jahrs mittelst einer an das evangelische Consistorium gerichteten Eingabe, in welcher 
sich der Candidat über die Erfüllung der durch die 99.12 — 14 festgesehten Vorbe- 
dingungen auszuweisen, und diesen Ausweis mit den erforderlichen Zeugnissen zu bele- 
gen hat. 
vJ # 16. 
Nach vorgängiger Untersuchung und etwaiger Ergänzung dieser Ausweise wird 
von dem evangelischen Consistorium über die wirkliche Zulassung zur Anstellungs-Prü- 
fung erkannt, und auf den Grund dieses Erbenntnisses die namentliche Vorladung der 
Candidaten im Laufe des Monats Februar durch das Regierungs-Blatt erlassen. 
. 17. 
Die Pruͤfung wird theils schriftlich, theils muͤndlich, theils in deutscher, theils in 
lateinischer Sprache, je durch zwei Mitglieder des evangelischen Consistoriums vorge- 
nommen. 
Die Gegenstände derselben sind: Glaubens= und Sitten-Lehre, Erklärung des 
alten und neuen Testaments, Kirchen-Geschichte, Kirchen-Recht, Pädagogik, birchliche 
Geseßt= und Geschäfts-Kunde. 
Außerdem hat jeder Candidat eine Predigt= und eine Catechisations-Probe, jede 
von der Dauer einer Viertelstunde, zu geben. 
§. 1. 
Zur schriftlichen Prüsung werden zwei halbe Tage verwendet, und an jedem der- 
selben den Candidaten drei bis vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung vorgelegt. 
Die Ausarbeitung geschieht unter der Aufsicht eines Consistorial-Erpeditors, dem 
jeder Candidat seinen Aufsaß vor dem jedesmaligen Abgang aus dem Canzlei-Zimmer 
zu übergeben har.
	        
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