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. 22.
Diejenigen Candidaten, welche nicht einmal fuͤr die dritte Classe geeignet erfunden
werden, koͤnnen erst in dem folgenden Jahre sich von Neuem um Zulassung melden.
Die in diesem Falle befindlichen Seminaristen werden zu der nächsten Jahro-= Prü-
fung von Amtswegen einberufen und bei abermals ungünstigem Erfolge dem Ministe-
rium des Kirchen= und Schul-Wesens zur weiteren Verfügung angezeigt.
Eine gleichmázige Anzeige hat auch dann zu geschehen, wenn ein Seminarist sich
nicht in den ersten drei Jahren nach erstandener Eandidaten-Pruͤfung um Zulassung
zur Anstellungs-Pruͤfung meldet.
g. 23.
Das nach Jahrgängen abgeschlossene Verzeichniß der geprüften und fuͤr anstellungs—
fähig erklärten Candidaten bildet in Verbindung mit der Elassen-Eintheilung und mit
den Zeugnissen über das sittliche Betragen und die seither bewiesene pflichtmäßige
Thätigkeit in Erfüllung ihres Berufes die Grundlage der Anstellungs= und Befbrde-
rungo-Ordnung für die cvangelische Geistlichkeit. Die nähern Bestimmungen hierüber
bleiben einer besondern Verordnung vorbehalten.
. 24.
III. Befdrderungs-Prüfung.
Diejenigen Kirchendiener, welche bei der ihrer Anstellung vorangegangenen Prü-
fung das Zeugniß erster Elasse erhalten haben, können ohne weitere Prüfung auf bes-
sere (mit einem bessern Amts-Einkommen verbundene) Kirchenstellen derselben Stuse
befördert werden..
25.
Diejenigen Kirchendiener Pügegen, welche nur das Prüfungs-Zeugniß zweiter
oder dritter Elasse aufzuweisen vermögen, haben sich vor jeder weitern Befdrderung
einer nochmaligen Prüfung (Beförderungs-Prüfung) zu unterziehen.
Einer Befreiung von dieser Prüfung kann bei der dritten Classe niemals, bei der
zweiten Classe aber nur durch besonderes Erkenntniß des Ministeriums des Kirchen-
und Schul-Wesens Statt gegeben werden.