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des Mißlingens aber wird er zwar vorlaͤufig erklaͤren, ob und unter welchen
etwaigen Bedingungen die Bau-Veränderung in polizeilicher Hinsicht (oben zu 3)
zuläßig sey, zugleich aber den Streit über die privatrechtlichen Einwendungen
gegen die wirbliche Vornahme derselben an die Eivil-Gerichte verweisen, und
dem Feld-Eigenthüner bemerklich machen, daß, so lange diese nicht emschieden
haben werden, der Stand, wie er zuleht war, nicht verrückt werden dürfe.
6) Glaubt ein Betheiligter durch das Erbenntniß des Gemeinderaths beschwert zu
seyn, so steht ihm der Rekurs an das vorgesehte Bezirk#-Polizeiamt und in
höherer Instanz an die Kreis-Regierung offen.
7) Alle Erkenntnisse über Feldbau-Veränderungen sind von dem Gemeinderath
der Zeitfolge nach in ein fortlaufendes Verzeichniß aufzunehmen, aus welchem
sowohl die Behandlung dieses Gegenstandes überhaupt ersehen, als auch ins-
besondere die für die Revision des Steuer-Catasters (den Steuer-Saß) erfor-
derlichen Rotizen geschöpft werden können.
Auf den 50. Juni jeden Jahrs ist ein Auszug aus diesem Verzeichniß über
fämtliche, im Laufe des Verwaltungs-Jahrs Statt gehabte Feldbau-Verände=
rungen an das vorgesetzte Bezirks-Polizeiamt einzusenden, welches denselben
den Gefäll-Beamten der betheiligten Grundherrschaften (den Cameral-Aemtern,
Rent-Aemtern 2c.) zur Einsicht und Vergleichung mit den ihnen von dem Ge-
meinderath einzeln gemachten Eröffnungen mitzutheilen hat.
9) Hinsichtlich der Wald-Ausstockungen, die ein Eigenthümer vornehmen wollte,
um den Boden für andere landwirthschaftliche Zwecke zu benüßen, verbleibt es
vor der Hand bei der Bestimmung, daß sie ohne Bewilligung der höheren
Forst-Behbrde nicht Statt finden dürfen.
Stuttgart den 5. Februar 1829.
Schmidlin. Barnbiüler.
Dienst-Erledigungen.
5 Bei dem katholischen Kirchenrath ist die Stelle eines weltlichen Rathes erle-
digt, bei deren Wiederbesetzung vorzugsweise auf einen Mann Rücksicht genommen
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