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oder eine denselben aͤhnliche Krankheit zum Vorschein, so ist der Familien-
Vater, in dessen Hause die Krankheit sich zeigt, gehalten, der Orts-Obrigkeit
die augenblickliche Anzeige davon zu machen. Gleiche Verpflichtung hat jeder
Arzt oder Wundarzt, dem das Daseyn einer solchen Krankheit bekannt wird,
es waͤre denn, daß er sich uͤberzeugte, die Anzeige sey bereits fruͤher geschehen.
Unterbleibt die Anzeige, so sind die Schuldhaften auf das Nachdrücklichste zu
bestrafen, und in die Erstattung des verursachten Schadens nach dem Maase
der Verschuldung zu verurtheilen. Der Orts-Vorsteher aber hat, wenn ihm
eine solche Anzeige zukommt, darüber ohne Verzug an das vorgesehte Bezirks-
Polizei-Amt zu berichten, damit solches den Oberamts-Arzt an Ort und Stelle
abordnen konne.
1) Der Oberamts-Arzt hat, sobald er an Ort und Stelle eingetroffen isi, neben
den Vorkehrungen zu Heilung des Erkrankten und zu Sperrung des Hauses,
wo sich derselbe befindet, die schleunige zwangsweise Durchführung der Schut-
pocken-Impfung bei allen Kindern unter vierzehn Jahren, so wie solche in den 68.
5 und 4 des Gesehes vom 25. Juni 1318 begründet ist, anzuordnen. Die schon
früher geimpften Kinder bis zu dieser Altersstufe sind zu Vorweisung der von
der Impfung zurückgebliebenen Narben anzuhalten, und im Falle der Ober-
amto-Arzt an diesen oder jenen den mindesten Mangel entdecken sollte, sogleich
einer nochmaligen Impfung zu unterwerfen. Alle übrigen im Orte befindlichen
noch ansteckungsfähigen Personen, wolche das dreißigste Jahr noch nicht zu-
rückgelegt haben, sind zugleich auf die oben (zu ½, : und 3) vorgeschriebene
Weise wiederholt zur gleichmäßigen Impfung, beziehungsweise zu deren Wie-
derholung auf das Nachdrücklichste aufzufordern. Der Oberamts-Arzt hat die
Pröfung der Narben bei denjenigen derselben, die früher schon geimpft wur-
den, unentgeldlich vorzunehmen, und dafür besorgt zu seyn, daß die erforder-
liche Zahl von dffentlichen Impfungen so schleunig als moglich veranstaltet
werde, um alle, die sich dazu melden, befriedigen zu können, wobei die Kosten
nach Masgabe des F. 15 des Gesehbes vom 25. Juni 1313 zu bestreiten sind.
0) Sollten nichtsdestoweniger die Menschen-Pocken in einer Gemeinde sich soweit
ausbreiten, daß die Sperre der einzelnen Häuser gegen das Umsichgreifen der