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welche im Verlage der v. Seidelschen Buchhandlung in Sulzbach erscheinen soll, ein
auf den Zeitraum von zwölf Jahren ausgedehntes Privilegium gegen den Nachdruck
im Königreich Württemberg in Gnaden zu verleihen geruht; was unter Hinweisung
auf die Verordnung in Betreft der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck vom 25.
Februar 1315 hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 36. März 1829.
Schmidlin.
b) Bekanntmachung, betreffend die Preise für die Anzeige pockenkranker Kühe.
Im Laufe des Verwaltungs-Jahrs 1823 haben folgende Vieh-Eigenthümer die
auf die zeitige Anzeige natürlich pockenkranker Kühe gesebte Prämie von je zwei Kro-
nenthalern erhalten:
Jostas Nädele zu Rehren, Oberamts Tübingen,
Joh. Georg Röhm zu Derendingen, desselben Oberamts,
der Ritterwirth Häfner zu Magstatt, Oberamts Vöblingen, und
der Weber Georg Jakob Lutß, von Deckenpfronn, Oberamts Calw.
Bei der Wichtigkeit, welche die Gewinnung vorzüglichen Schußpocken -Impfstoffs
auf diesem Wege durch die neuerliche Verbreitung der Menschenpocken gewonnen hat,
haben Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 27. d. M.
nicht nur die Erneuerung der Preis-Austheilung an diejenigen Personen, welche das
Erkranken ihrer Kühe an den natürlichen Pocken zur gehdrigen Zeit anzeigen, auf
weitere drei Jahre zu genehmigen, sondern auch die einzelnen Preise von zwei auf vier
Kronenthaler zu erhöhen geruht.
Die K. Oberämter werden daher angewiesen, diese höchste Verfügung unverzüglich
auch durch die in ihren Bezirken erscheinenden Intelligenz-Blätter unter Beziehung
auf die Ministerial-Verfügung vom 15. November 13:5 (Reg. Blatt von 13:5, S.18 f#.)
zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und dafür besorgt zu seyn, daß die Vieh-Eigen-
thümer durch die Orts-Vorsteher von Neuem auf die mit gedachter Ministerial-Ver-
fögung bekannt gemachte auch in den württembergischen Quart-Kalender für das Jahr