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1329, eingeruͤckte Belehrung uͤber die natuͤrlichen Kuhpocken aufmerksam gemacht
werden.
Zugleich werden die Oberamts-Aerzte bis auf Weiteres ermächtigt, in dem Fall,
wenn ihnen nach &. 3 der mehrerwähnten Ministerial-Verfügung die Anzeige von dem
Ausbruch der natürlichen Pocken an einer Kuh in einem ihrer Amtsorte durch den
Orts-Vorsteher zukommt, jedenfalls auf Kosten der Staats-Kasse sich an Ort und
Stelle zu begeben, und nicht nur die brauchbar gefundene Lymphe sorgfältig aufzu-
fassen, sondern auch die unverzügliche Uebertragung derselben auf einige Kinder persön-
lich vorzunehmen.
Dieselben haben sofort über den Erfolg der Impfung, sobald dieser vorliegt, dem
Oberamt Vericht zu erstatten, und den Verlauf des Ganzen darin umständlich darzu-
stellen. Ist die Impfung gelungen, so hat das Oberamt nach K. 4 der oben gedachten
Ministerial-Verfügung das Daseyn des auf diese Art gewonnenen Impf-Stoffs unver-
weilt öffentlich bekannt zu machen, den Oberamts-Arzt aber zu Sammlung des benät-
baren Stoff#s und zu Führung eines genauen Verzeichnisses über die damit fortgeses-
ten Impfungen zu veranlassen, und gleichzeitig den oberamtsärztlichen Bericht an die
vorgesetzte Kreis-Regierung einzusenden, welche denselben ohne Aufschub dem Ministe-
rium des Innern zum Behuf der Mittheilung an das Medicinal-Collegium und der
Anweisung des Preises vorlegen wird.
Stuttgart den 38. März 1829.
Schmiolin.
:. Der Regierung für den Schwarzwald-Kreis.
Milde Sriftung des verstorbenen pensionirten Hauptmanns und Erbkämmerers, Freiherrn Heinrich
Abbrecht v. Eültling auf Vernek.
Der unter dem 7. September vorigen Jahrs in Stuttgart verstorbene pensionirte
Hauptmann und Erbkämmerer, Freiherr Heinrich Albrecht v. Gültlingen auf Bernek,
hat vermöge Testaments:
1) ein Capital von 500 fl. den Armen der gesamten Gemeinden und Parzellen
der v. Gültlingen'schen Guts-Besicungen, wovon die Zinse alliährlich am