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II. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz-Departements.
Des Justiz= Ministerium.
Bekanntmachung, die bevorsiehende Prüfung der Rechts-Candidaten betreffend.
Unter Beziehung auf die nach höchstem Befehl Seiner Königlichen Majestät
ergangenr Ministerial-Verfügung vom 25. December 1823 (Reg. Blatt S. 880), wo-
nach die erste Dienst-Prüfung im Justiz-Departement (Prüfung der Rechts-Candidaten)
an die zu Tübingen bestehende erste Sektion der Justiz-Prüfungs-Commission über-
wiesen worden, werden diejenigen Rechts= Candidaten, welche zu der nach Art. I der
Dienst-Prüfungs-Instruktion vom 50. November 1320 (Reg. Blatt S. 625) im Monat
Juni d. J. Statt findenden ersten Dienst-Prüfung vor kaum gedachter Sektion zuge-
lassen zu werden wünschen, gemäß der Anordnung des so eben erwähnten Artikels
hiemit aufgesordert, ihre diesfälligen Gesuche, welche genau nach den hierüber bestehen-
den Vorschriften eingerichtet seyn müssen, bis zum 15. Mai d. J. bei der unterzeichne-
ten Stelle um so gewisser einzurcschen, als im Falle der Nicht-Einhaltung dieses Ter-
mins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser Semester-Prüfung für die Saͤumigen
unfehlbar eintreten würde.
Hiebei wird noch angefügt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem
Termine sich melden, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, auch zu der nächst-
folgenden Prüfung nicht zugelassen werden.
Schließlich findet man sich veranlaßt, die wegen Verhinderung der Anwendung
verbotener Hülfomittel bei der schrifrlichen Prüfung ergangene Ministerial-Verfügung
vom 17. April 1828 (Reg Blatt S. 195) hiemit ihrem ganzen Inhalte nach wieder-
holt einzuschärfen.
Stuttgart den 25. April 1829.
Für den Minister:
Schwab.