Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz= Ministerium. 
Bekanntmachung, die bevorsiehende Prüfung der Rechts-Candidaten betreffend. 
Unter Beziehung auf die nach höchstem Befehl Seiner Königlichen Majestät 
ergangenr Ministerial-Verfügung vom 25. December 1823 (Reg. Blatt S. 880), wo- 
nach die erste Dienst-Prüfung im Justiz-Departement (Prüfung der Rechts-Candidaten) 
an die zu Tübingen bestehende erste Sektion der Justiz-Prüfungs-Commission über- 
wiesen worden, werden diejenigen Rechts= Candidaten, welche zu der nach Art. I der 
Dienst-Prüfungs-Instruktion vom 50. November 1320 (Reg. Blatt S. 625) im Monat 
Juni d. J. Statt findenden ersten Dienst-Prüfung vor kaum gedachter Sektion zuge- 
lassen zu werden wünschen, gemäß der Anordnung des so eben erwähnten Artikels 
hiemit aufgesordert, ihre diesfälligen Gesuche, welche genau nach den hierüber bestehen- 
den Vorschriften eingerichtet seyn müssen, bis zum 15. Mai d. J. bei der unterzeichne- 
ten Stelle um so gewisser einzurcschen, als im Falle der Nicht-Einhaltung dieses Ter- 
mins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser Semester-Prüfung für die Saͤumigen 
unfehlbar eintreten würde. 
Hiebei wird noch angefügt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem 
Termine sich melden, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, auch zu der nächst- 
folgenden Prüfung nicht zugelassen werden. 
Schließlich findet man sich veranlaßt, die wegen Verhinderung der Anwendung 
verbotener Hülfomittel bei der schrifrlichen Prüfung ergangene Ministerial-Verfügung 
vom 17. April 1828 (Reg Blatt S. 195) hiemit ihrem ganzen Inhalte nach wieder- 
holt einzuschärfen. 
Stuttgart den 25. April 1829. 
Für den Minister: 
Schwab.
	        
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