Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Vestimmungen der K. Verordnung vom 25. Februar 1315, Privilegien gegen den 
Nachdruck betreffend (Reg. Blatt S.74), zu verleihen gnädigst geruht; welches zur 
Nachachtung unter dem Bemerken hiemit bffentlich bekannt gemacht wird, daß die Dauer 
dieses Privilegium auf die Zeit von sechs Jahren bestimmt worden ist. 
Stuttgart den 27. April 1829. Schmidlin. 
) Verleihung eines Mivilegium gegen den Nachdruck des lateinisch-deutschen und deutsch-lateinischen 
Handwörterbuchs von Kloker. 
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 29. d. M. 
dem Pfarrer Klokber zu Mezingen, Oberamts Urach, gegen den Nachdruck seines im 
Verlag der Elassischen Buchhandlung zu Heilbronn erscheinenden lateinisch-deutschen 
und deutsch-lateinischen Handwörterbuchs ein Privilegium auf die Dauer von zehen 
Jahren gnädigst verliehen haben; so wird dieß unter Hinweisung auf die Verordnung 
in Betreff der Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck vom 25. Februar 1315, zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 30. April 1829. Schmidlin. 
Privilegium gegen den Nachstich zweier mustkalischen Cempositionen von Ferdinand Ries 
in Frankfurt o/M. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 14. Ja- 
nuar d. J. dem Musiker Ferdinand Ries in Frankfurt aM. ein Privilegium gegen 
den Nachstich der von ihm beabsichtigten Ausgabe des vollständigen Elavier-Auszugs 
seiner Oper: „die Räuberbraut“ und des Oratoriums: „der Sieg des Glaubens“ auf 
die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen geruht; was unter Hinweisung auf die 
K. Verordnung vom 25. Februar 1315, in Betreff der Privilegien gegen den Nachdruck, 
hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 4. Mai 1829. Schmidlin.
	        
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