Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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derselben Straße zurückliegenden competenten Ober-Zoll-Amtes oder Zoll-Amtes ein, 
und wird dieselbe bei der Zoll-Station zu einer Behandlung angemeldet und deklarirt, 
zu welcher diese Vorpostirung nicht als Zoll-Erhebungs-Behöbrde nach der so eben 
gegebenen Bestimmung competent ist; so wird von der vorpostirten Zoll-Station aus 
den zu übergebenden Frachtbriefen nur Namen und Herkunft des Frachtführers, so 
wie die Gesammt-Zahl der Colli gebucht, hierüber ein Zoll-Paß mit gleichem summa- 
rischem Vortrage ausgestellt, und auf demselben der Stunden-Termin für das Ein- 
trefsen bei dem zurückliegenden Ober-Zoll= oder Zoll-Amte geseht. Die Ladung muß, 
je nachdem vermöge ihrer Beschaffenheit oder vermöge der Oertlichkeit das Eine oder 
das Andere als zweckmäßig erscheint, entweder mit Schnur und Siegel vollständig be- 
legt oder unentgeldlich begleitet werden. Die eine oder die andere Sicherheits-Maaß= 
regel wird im Zollpasse speciell bemerkt, und die Frachtbriefe werden mit einem versie- 
gelten Umschlage versehen. Das zurückliegende competente Ober-Zoll= oder Zoll-Amt 
belegt mit dem Zoll-Passe der äußersten Postirung ihre nunmehr vorzunehmende zoll- 
ordnungsmäßige Behandlung. ê 
An die Stelle des §&. 4 der Verordnung über die Competenz der Zoll-Erhebungs- 
Behdrden vom 2. Oktober 1828, welcher hiedurch außer Wirkung geseßt wird, treten 
nachstehende Vorschriften. 
Die Competenz der an den Nebenstraßen und Communications-Wegen aufgestell- 
ten Zoll-Stationen richtet sich nach folgenden Bestimmungen: 
A) in Beziehung auf den Eingang. 
Bei diesen Zoll-Stationen können eingehen und controlirt, oder, wenn sie eine 
Joll-Abgabe schuldig sind, verzollt werden: 
1) die zollfreien Gegenstände, und zwar 
a) in unbeschränkter Quantität: 
die schon gebrauchten Geräthschaften in nachgewiesenen Einwanderungs- 
und Erbschafts-Fällen, die Reisebedürfnisse der Reisenden, und die Ge- 
genstände, deren Zoll-Freiheit sich nach ihrem Marktpreise richtet; 
1) in beschränkter Quantität und zwar in Quantitäten bis zu 50 Pfd. ein- 
schließlich:
	        
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