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derselben Straße zurückliegenden competenten Ober-Zoll-Amtes oder Zoll-Amtes ein,
und wird dieselbe bei der Zoll-Station zu einer Behandlung angemeldet und deklarirt,
zu welcher diese Vorpostirung nicht als Zoll-Erhebungs-Behöbrde nach der so eben
gegebenen Bestimmung competent ist; so wird von der vorpostirten Zoll-Station aus
den zu übergebenden Frachtbriefen nur Namen und Herkunft des Frachtführers, so
wie die Gesammt-Zahl der Colli gebucht, hierüber ein Zoll-Paß mit gleichem summa-
rischem Vortrage ausgestellt, und auf demselben der Stunden-Termin für das Ein-
trefsen bei dem zurückliegenden Ober-Zoll= oder Zoll-Amte geseht. Die Ladung muß,
je nachdem vermöge ihrer Beschaffenheit oder vermöge der Oertlichkeit das Eine oder
das Andere als zweckmäßig erscheint, entweder mit Schnur und Siegel vollständig be-
legt oder unentgeldlich begleitet werden. Die eine oder die andere Sicherheits-Maaß=
regel wird im Zollpasse speciell bemerkt, und die Frachtbriefe werden mit einem versie-
gelten Umschlage versehen. Das zurückliegende competente Ober-Zoll= oder Zoll-Amt
belegt mit dem Zoll-Passe der äußersten Postirung ihre nunmehr vorzunehmende zoll-
ordnungsmäßige Behandlung. ê
An die Stelle des §&. 4 der Verordnung über die Competenz der Zoll-Erhebungs-
Behdrden vom 2. Oktober 1828, welcher hiedurch außer Wirkung geseßt wird, treten
nachstehende Vorschriften.
Die Competenz der an den Nebenstraßen und Communications-Wegen aufgestell-
ten Zoll-Stationen richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
A) in Beziehung auf den Eingang.
Bei diesen Zoll-Stationen können eingehen und controlirt, oder, wenn sie eine
Joll-Abgabe schuldig sind, verzollt werden:
1) die zollfreien Gegenstände, und zwar
a) in unbeschränkter Quantität:
die schon gebrauchten Geräthschaften in nachgewiesenen Einwanderungs-
und Erbschafts-Fällen, die Reisebedürfnisse der Reisenden, und die Ge-
genstände, deren Zoll-Freiheit sich nach ihrem Marktpreise richtet;
1) in beschränkter Quantität und zwar in Quantitäten bis zu 50 Pfd. ein-
schließlich: