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1) die eingangszollfreien Artikel, so wie die zollbaren Gegenstände, welche die
Zoll-Stationen bis zu 50 Pfd. behandeln können, nur bis zu 25 Pd. ein-
schließlich, und
2) alles Vieh bis zu 5 Stücken auf einen Trieb in Verzollung nehmen, dagegen
3) für die zollbaren Gegenstände, deren Ein= und Ausfuhr bei den Zoll-Sta-
tionen in unbeschränkten Quantitäten gestattet ist, die gleiche Competenz aus-
üben, und
4) hinsichtlich der Erleichterungen im Grenz-Verkehr (mit Ausnahme der Natu-
ral-Gülten, Zehenten und Holzrechts-Bezüge)) wie die Zoll-Stationen verfah-
ren dürfen.
K. 5.
Wer mit Handels-Gütern und Waaren bei einer Zoll-Erhebungs-Stelle erscheint,
welche nicht entweder als Vorpostirung nach den Bestimmungen der gegenwärtigen
Verfuͤgung F. den Ein= oder Austritt zu oder von der competenten Zoll-Erhebungo-
Stelle unter Anwendung des in §. 2 bestimmten Verfahrens gestatten bann, oder für
die Zoll-Behandlung selbst in Gemäßheit der Verordnung vom 2. Oktober :3a8 und
der gegenwärtigen Verfügung compctent ist, muß sich die Zurückweisung der MWaaren
mittelst Begleitung auf seine Kosten über die Zoll-Linie, oder an die nächste compe-
tente Zoll-Erhebungs-Stelle gefallen lassen.
.6b.
In den uͤbrigen Punkten bleibt es bei den Bestimmungen der Verordnung vom
2. Oktober 1826 die Competenz der Zoll-Erhebungs--Behoͤrden betreffend.
II.) Den Grenz-Verkehr in Beziehung auf das ZJollwesen betreffend.
K. 1.
Die im F.1, Punkt : der Verordnung vom . Oktober 1823 über den Grenz-
Verkehr für Gegenstände, von welchen der Gesammt-Zoll und Stempel-Betrag nicht
mehr als vier Kreuzer beträgt, zugestandene Befreiung vom Zoll und Zoll-Beischlage
wird auf diejenigen Gegenstände beschränkt, welche zum eigenen Bedarfe ein dies-
seitiger Grenz-Bewohner herein-, oder ein jenseitiger Grenz-Bewohner hinausbringt.