Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

202 
1) die eingangszollfreien Artikel, so wie die zollbaren Gegenstände, welche die 
Zoll-Stationen bis zu 50 Pfd. behandeln können, nur bis zu 25 Pd. ein- 
schließlich, und 
2) alles Vieh bis zu 5 Stücken auf einen Trieb in Verzollung nehmen, dagegen 
3) für die zollbaren Gegenstände, deren Ein= und Ausfuhr bei den Zoll-Sta- 
tionen in unbeschränkten Quantitäten gestattet ist, die gleiche Competenz aus- 
üben, und 
4) hinsichtlich der Erleichterungen im Grenz-Verkehr (mit Ausnahme der Natu- 
ral-Gülten, Zehenten und Holzrechts-Bezüge)) wie die Zoll-Stationen verfah- 
ren dürfen. 
K. 5. 
Wer mit Handels-Gütern und Waaren bei einer Zoll-Erhebungs-Stelle erscheint, 
welche nicht entweder als Vorpostirung nach den Bestimmungen der gegenwärtigen 
Verfuͤgung F. den Ein= oder Austritt zu oder von der competenten Zoll-Erhebungo- 
Stelle unter Anwendung des in §. 2 bestimmten Verfahrens gestatten bann, oder für 
die Zoll-Behandlung selbst in Gemäßheit der Verordnung vom 2. Oktober :3a8 und 
der gegenwärtigen Verfügung compctent ist, muß sich die Zurückweisung der MWaaren 
mittelst Begleitung auf seine Kosten über die Zoll-Linie, oder an die nächste compe- 
tente Zoll-Erhebungs-Stelle gefallen lassen. 
.6b. 
In den uͤbrigen Punkten bleibt es bei den Bestimmungen der Verordnung vom 
2. Oktober 1826 die Competenz der Zoll-Erhebungs--Behoͤrden betreffend. 
II.) Den Grenz-Verkehr in Beziehung auf das ZJollwesen betreffend. 
K. 1. 
Die im F.1, Punkt : der Verordnung vom . Oktober 1823 über den Grenz- 
Verkehr für Gegenstände, von welchen der Gesammt-Zoll und Stempel-Betrag nicht 
mehr als vier Kreuzer beträgt, zugestandene Befreiung vom Zoll und Zoll-Beischlage 
wird auf diejenigen Gegenstände beschränkt, welche zum eigenen Bedarfe ein dies- 
seitiger Grenz-Bewohner herein-, oder ein jenseitiger Grenz-Bewohner hinausbringt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.