Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Die öbonomischen Bedürfnisse-der hohen Schule sind durch die auf dem letzten 
Landtage getroffene Verabschiedung mit Unsern getreuen Ständen bis zu einem, das 
Einkommen aus dem Stiftungs-Fonds der Universität um mehr als das Doppelte 
übersteigenden Betrage gesichert. Die persönlichen Verhältnisse ihrer Lehrer haben 
Wir durch das Geset vom 30. Mirz v. J. auf eine der Wichtigkeit dieses achtungs- 
werthen Berufes geziemende Weise geordnet. 
Um nunmehr auch die disciplinarischen Einrichtungen vieser Lehranstalt auf 
eine dem Zwecke derselben, so wie der Analogie aller übrigen Staats-Anstalten ent- 
sprechende Weise festzusehen, verordnen Wir nach Anhèrung Unseres Geheimen Raths 
wie solgt: 
g. 1. 
Die Landes-Universität ist dem Minisierium des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesens unmittelbar untergeordnet. 
Die Besorgung der Angelegenheiten derselben und die Aufsicht über die dazu ge- 
hdrigen Personen und Anstalten ist dem Kanzler der Universirät und dem akademischen 
Senate unter den nachfolgenden näheren Bestimmungen anvertraut. 
l* 
Der Kanzler ist Königlicher Commissär und Vorstand der Universität, und wird, 
gleich andern Collegial-Vorständen, von dem Könige auf den Vorschlag des Departe= 
ments-Chefs ernannt. 
#. 3. 
Stellvertreter des Kanzlers im Falle der Verhinderung desselben durch Krankheit 
oder Abwesenheit ist der Vice-Kanzler, welcher nach Vernehmung des akademischen 
Senats, auf den Vorschlag des Departements-Chefs, aus der Zahl der ordentlichen 
Prosessoren an der Universität von dem Könige je auf die Dauer von drei Jahren 
ernannt wird. 
. 4. 
Der akademische Senat besteht, unter dem Vorsih des Kanzlers, aus der Ge- 
sammtheit der ordentlichen Professoren. Der jeweilige Vice-Kanzler ist der erste Votant 
im Senate; im Uebrigen wird die Sih= und Stimm-Ordnung durch die Zeitfolge der 
Ernennung zum ordentlichen Professor ohne Untrrschied der Fakultäten bestimmt.
	        
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