Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Der Vorsitz und die Direktion der Geschaͤfte gebuͤhrt dem Senior der Fakultaͤt; 
zur Protokoll-Führung ist das der Sitordnung nach jüngste Mitglied derselben ver- 
bunden. 
Wenn der Kanzler zugleich ein akademisches Lehramt bekleidet und in Beziehung 
auf lebteres Senior einer Fabultät wäre, so übernimmt das dem Dienstalter nach 
nächstälteste Mitglied derselben die Direktion der Fakultät. Dagegen ist der Kanzler 
berechtigt, den Situungen aller Fakultäten anzuwohnen. 
5§. 7. 
Zu Abrügung der bedeutenderen Verfehlungen der Studirenden an der Untversl- 
tät gegen die abademische Disciplin sowohl, als gegen die für Jene besonders er- 
theilten (Univerfitäts-) Gesetze, ist eine besondere Disciplinar-Commission be- 
stellt. 
Sie besteht, unter dem Vorsic des Kanzlers, aus sechs ordentlichen Professoren 
und dem Stadt-Direbtor (Vorstand des Oberamts) der Universitäts-Stadt. Die er- 
steren werden auß den sechs Fakultäten, nach eingeholtem Gutachten des akademischen 
Senats und vorgängiger Anzeige an den König, durch den Minister des Innern er- 
nannt werden. 
Die Berufenen sind dem ihnen ertheilten Auftrag sich zu unterziehen verpflichtet. 
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Für die ökonomische Verwaltung der Universität und der mit ihr vereinigten In- 
stirute, Stipendien und anderen Stiftungen, für die Entwerfung und Vollziehung des 
Jahrs-Etats, die Decretur der etatsmäßigen Ausgaben u. s. w. wird ein Verwal- 
tungs-Ausschuß bestellt, der unter dem Vorsit des Kanzlers aus sechs ordentlichen 
Professoren besteht, die auf gleiche Weise, wie die Mitglieder der Disciplinar-Commis= 
sion, durch das Ministerium des Innern bezeichnet werden. Auch der Universttäts= 
Kassier (§.27) hat an den Sißtungen des Verwaltungs-Ausschusses, jedoch nur mit 
berathender Stimme, Theil zu nehmen. 
5. 9. 
Sämmtlich vorgenannte Behörden erhalten eine Geschäfts-Ordnung, welche 
nicht allein die äußere Form der Geschäfts-Behandlung, sondern auch besonders die- 
jenigen Fälle bezeichnen wird, welche durch die genannten Behörden von Amtswegen
	        
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