Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

258 
B, Des Departemeunts des Innern— 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Privilegium gegen den Nachdruck einer Sammlung der seit 1619 erschienenen uud künfüg 
erscheinenden Finanz= Gesetze. 
Da Seine Königliche Majestät durch höchste Entschließung vom 20. d. M. 
der Metler'schen Vuchhandlung zu Stuttgart gegen den Nachdruck der von ihr zu 
verlegenden amtlichen Ausgabe einer Sammlung der seit dem 35. September 1819 er- 
schienenen und künftig erscheinenden Finanz-Gesetze, so wie der in der Form dieser 
Sammlung zu veranstaltenden einzelnen Abdrücke bünftig erscheinender Finanz-Gesetze 
ein Privilegium auf die Dauer von zwölf Jahren gnädigst verliehen haben, so wird 
dieß unter Hinweisung auf die Verordnung vom 25. Februar 18:15, die Privilegien 
gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, zur öffentlichen Kenntniß gebrache. 
Stuttgart den 21. Mai 1829. Schmidlin. 
b) Verfügung, betreffend eine neue Brandschadens-Umlage. 
Durch die seit der lehten Brandschadens-Umlage Statt gehabten Brandfälle ist die 
Nothwendigkeit entstanden, auf die Ergänzung der verfügbaren Mittel der Brand- 
Versicherungs-Haupt-Casse zeitigen Bedacht zu nehmen. 
In Gemäßheit Königlicher Entschließung vom r0. d. M. wird daher für das Ver- 
waltungs-Jahr 1633 eine neue Umlage und zwar diesmal von fünf Kreuzern auf hun- 
dert Gulden Gebäude-Anschlag, unter nachfolgenden näheren Bestimmungen ausge- 
schrieben: · 
I)DieReV·-sion«dcrBrand-Versicherccngs-Katastcraufden1.Iuli1829isttmch 
Moͤglichkeit zu beschleunigen, und sofort auf das Ergebniß derselben die Umlage 
zu vollziehen. 
2) Die Umlage-Urkunden sind von den Königlichen Oberämtern spätestens bis 
zum 1. September dieses Jahrs an die Brand-Versicherungs-Haupt-Casse ein- 
zusenden. Dieselben sind nach dem unter dem g. Oktober v. J. (Reg. Blatt 
von 18:3, S. 739 ff.) vorgeschriebenen Formular zu verfassen. Wegen derje-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.