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2. Des Studienraths.
Bekanntmachung, 1) das Land-Eramen, 2) die Prüfung der Universitäts-Candidaten betreffend.
I. Das Land-Eramen wird in gegenwärtigem Jahre am Dienstag und Mittwoch
den 25. und 36. August vorgenommen werden.
Alle Exspectanten secunda vice ohne Unterschied, welche nicht durch besondere Re-
scripte zurückgewiesen werden, haben Dienstag den 25. August, Morgens vor 7 Uhr,
zur schriftlichen Prüfung, und ebenso alle Erspectanten prima vice an eben diesem
Tage, Morgens vor 3 Uhr, zur mündlichen Prüfung, alle Petenten aber Mitrwoch
den a6. August, Morgens vor 3 Uhr, ebenfalls zur mündlichen Prüfung pünktlich sich
in dem hiesigen Gymnasium einzusinden. Im Uebrigen bleibt es bei den im J. 132=
(Reg. Blatt S. 540) gegebenen Verordnungen, welche hiemit ausdrücklich wiederholt
und zur genauen Beobachtung eingeschärft werden.
II. Die Prüfung aller derjenigen, welche im nächsten Herbste die Universität für
das Studium der evangelischen oder der batholischen Theologie (sey es in oder außer
dem Semihar oder höhern Convikt zu Tübingen), der Rechts-Wissenschaft, der Medicin
und höhern Chirurgie, der Philosophie und der Cameral-Wissenschaften beziehen, oder
von einem Fache, zu welchem sie bereits legitimirt sind, zu einem andern (namentlich
auch von der niedern Chirurgie zur höhern) übergehen wollen, wird Dienstag und
Mittwoch den 223. und :5. September im hiesigen Gymnasium vorgenommen. Die
Bittschriften müssen längstens zu Ende Augusts bei dem K. Studienrath eingekommen
seyn. Alle diejenigen, welche auf ihr Gesuch um Zulassung zu dieser Prüfung nicht
durch besondere Erlasse zurückgewiesen werden, haben sich bei derselben Dienstags den
2::. September, Morgens vor 7 Uhr, pünkrlich einzusinden, und Tags zuvor bei dem
Rektor des hiesigen Gymnasium zu melden, auch die nöthigen Bücher, namentlich den
Lioins, Kenophons Memorabilien, Plato's Criton und Phädon mitzubringen.
Stuttgart den 15. Juni 1829.
Süskind.