Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

26 
K. 18. 
Gegen die Straf-Verfügungen der Disciplinar-Commission, des Kanzlers und des 
Stadt-Direktors, so sern bei LeWterem dieselben aus der ihm übertragenen besonderen 
Befugniß (&. 14) hervorgehen, ist den Studirenden kein Rekurs gestattet. 
Ein etwaiges Begnadigungs-Gesuch ist mit Beibericht des Kanzlers an das Mi- 
nisterium des Innern einzusenden. 
Gegen cine von dem akademischen Senat ausgesprochene Relegations-Strafe steht 
dem Angeschuldigten der Rekurs an das Ministerium des Innern, oder, im Fall das 
Erkenntniß der Genehmigung des Lehteren unterstellt worden seyn sollte, der Rekurs 
an den K. Geheimen Rath unter Beobachtung der im Gesetze vom 36. Juni 1821 
vorgezeichneten Formen offen. 
Die von dem Kanzler und dem Stadt-Direbtor in seiner vorbezeichneten Eigen- 
schaft erkannten Geldbußen werden für die Universitäts-Kasse verrechnet. 
. 19. 
Die von den nicht gerichtlichen Behörden der Universitäts-Stadt gegen einen 
Studirenden verfügte Haft kann nur in den abkademischen Gefängnissen erstanden wer- 
den, mag jene zur Strafe oder Behufs der Untersuchung angeordnet worden seyn. 
. 20 
Von allen und jeden gegen Studirende an der Landes-Universität verfügten Stra- 
fen haben die erkennenden Behdrden in= und ausserhalb der Universitäts -Stadt den 
Kanzler bald möglich zu benachrichtigen, der sofort die Disciplinar-Commission hievon 
in Kenntniß zu seßtzen hat. 
. 21 
Uebertretungen von Finanz-Gesetzen, Jagd-Ercesse und ähnliche gemeine Verge- 
hen, die einem Universitäts-Angehbrigen zur Last fallen möchten, unterliegen dem Er- 
kenntniß der zuständigen Verwaltungs-Behörde. 
Diejenigen Vergehungen aber, welche nach den bestehenden Gesetzen (Edikt über 
dle Rechtspflege §. 202, Verwaltungs-Edikt §6. 105, 104) zur gerichtlichen Erledi- 
gng geeignet sind, werden dem ordentlichen Richter (vergl. §. 23) übergeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.