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Nro. 30.
Regierungs-Blatt
fuͤr das
Koͤnigreich Wuͤrttemberg.
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Domnerstag, den 30. Juli 1829.
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Inha lr.
Könial. Dekrete. K. Verordnung, die Bekanntmachung ded Vertrags über Feststellung der gegenseitigen
Handels-Verhältnisse zwischen dem Wurttembergisch-Baperischen und dem Preußisch-Hessischen Joll. Vereine
betreffend. — Dienst-Nachrichten.
Dienst-Erledigungen.
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Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Königliche Verordnung,
die Bekanntmachung des Vertrags über Festsiellung der gegenseitigen Handels-Verhältnisse zwischen
dem Würktembergisch-Bapyerischen und dem Preußisch-Hessischen Joll-Vereinc betreffend.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Wurttemberg.
Rachdem zu Feststellung der gegenseitigen Handels-Verhältnisse zwischen dem Württembergisch-Bayerischen
und dem Preußisch-Hessischen Zoll-Vereine Unterhandlungen gepflogen
worden sind, und von den hierzu ernannten Bevollmächtigten ein Vertrag
hierüber geschlossen worden ist, welchem Wir Unsere Genehmigung ertheilt haben: