Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Nro.  30.

Regierungs-Blatt

fuͤr  das

Koͤnigreich  Wuͤrttemberg.

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Domnerstag,  den  30.  Juli  1829.

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Inha  lr.

Könial.  Dekrete.  K.  Verordnung,  die  Bekanntmachung  ded  Vertrags  über  Feststellung  der  gegenseitigen
Handels-Verhältnisse  zwischen  dem  Wurttembergisch-Baperischen  und  dem  Preußisch-Hessischen  Joll.  Vereine
betreffend.  —  Dienst-Nachrichten.

Dienst-Erledigungen.

——.  —

 

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A)  Königliche  Verordnung,

die  Bekanntmachung  des  Vertrags  über  Festsiellung  der  gegenseitigen  Handels-Verhältnisse  zwischen
dem  Würktembergisch-Bapyerischen  und  dem  Preußisch-Hessischen  Joll-Vereinc  betreffend.

Wilheim,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Wurttemberg.

Rachdem  zu  Feststellung  der  gegenseitigen  Handels-Verhältnisse  zwischen  dem  Württembergisch-Bayerischen
  und  dem  Preußisch-Hessischen  Zoll-Vereine  Unterhandlungen  gepflogen
  worden  sind,  und  von  den  hierzu  ernannten  Bevollmächtigten  ein  Vertrag
hierüber  geschlossen  worden  ist,  welchem  Wir  Unsere  Genehmigung  ertheilt  haben: