Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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israelitischen Kinder in die betreffenden oͤffentlichen Schulen behaͤlt es auch in Zukunft 
sein Verbleiben. « 
Fuͤr die Zukunst hat jeden Orts das mit der Führung der Familien-Register 
der Israeliten beauftragte Pfarramt (Verordnung vom 20. Juli 1320, Reg. Bl. S. 335) 
bei der jährlichen Aufnahme der in das schulpflichtige Alter neu eingetretenen Kinder 
auch diejenigen israelitischen Kinder, welche das sechste Lebensjahr um diese Zeit ent- 
weder bereits zurückgelegt haben, oder bis zum 1r. November desselben Jahres zurück- 
legen werden, zu verzeichnen, und hierauf in Gemeinschaft mit dem weltlichen Orts- 
Vorsteher, den Eltern oder Pflegern dieser Kinder aufzugeben, daß sie dieselben bei 
Eröffnung des nächsten Schuljahrs in die betreffende Schule (besondere israelitische oder 
allgemeine Ortsschule) zu stellen, und von dieser Zeit an zum Schulbesuch regelmäßig 
anzuhalten haben. 
Das ausgenommene Verzeichniß ist dem Schullehrer zur Ergänzung der Liste der 
schulpflichtigen Kinder mitzutheilen. 
« H.2. 
Will ein Israelite seine Kinder statt des oͤffentlichen Schulbesuchs durch einen be- 
faͤhigten Hauslehrer unterrichten lassen, so hat er hievon dem Pfarrer und Schult- 
heißen seines Wohnorts Anzeige zu machen, und sich uͤber die Befaͤhigung des von 
ihm angenommenen Hauslehrers auszuweisen. Die Kinder eines solchen Israeliten sind 
waͤhrend ihres schulpflichtigen Alters in der Liste der Schulkinder aufzufuͤhren. 
Fuͤr die jedesmalige Beiziehung derselben zu den ordentlichen und ausserordentlichen 
Pruͤfungen sind der Pfarrer, Schultheiß und Schullehrer verantwortlich. 
g. 3. 
Vor der Entlassung aus der Schule nach zuruͤckgelegtem 14ten Lebensjahre sind 
die israelitischen Kinder einer Prüfung in den Schulpensen zu unterwerfen, und die- 
jenigen derselben, welche hiebei nicht zureichende Kenntnisse beweisen, noch länger in 
der Schule beizubehalten. 
F. 4. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen Industrie-Schulen bestehen, sind auch die 
schulpflichtigen israelitischen Kinder zu denselben beizuziehen.
	        
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