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ein Lehrplan festgesest, in welchem zugleich die Tage und Stunden des Unterrichre,
die Schul-Ferien, die periodischen Schul-Prüfungen und die zu gebrauchenden Schul-
bücher vorgezeichnet werden.
C. 8.
Der Religions-Unterricht in der israelitischen Elementar-Schule ist an dem Orte
eines Rabbinat-Sißes, nach erfolgter Einrichtung des israclitischen Kirchenwesens, von
dem Rabbinen in bestimmten Wochen-Stunden zu ertheilen.
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Der israelitische Schullehrer hat über die Versäumnisse der gesenzlichen Schulstun-
den sowohl in der Elementar= als in der Sabbath-Schule ein genaues Verzeichniß zu
führen.
Am Ende eines jeden Monats wird dieses Verzeichniß der örtlichen Schulbe-
hörde (K. 17) vorgelegt, welche die Ursachen der Schul-Versäumnisse zu untersuchen,
und die Eltern der betreffenden Schüler wegen eines jeden nicht durch eine gültige
Ursache entschuldigten Versäumnistes mit einer Strafe von 3—6 kr. zu belegen hut.
Die Strafe fällt dem israelitischen Kirchen-Fonds zu, und ist für Schulzwecke zu
verwenden.
§. 10.
Die Aufsicht über die besonderen israelitischen Elementar-Schulen wird in den
evangelischen, so wie in solchen gemischten Orten, in welchen die evangelischen Einwoh-
ner die Mehrzahl bilden, von dem evangelischen Consistorium, und in katholischen, so
wie in solchen gemischten Orten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl
bilden, von dem katholischen Kirchenrath, und beziehungsweise von den diesen beiden
Behörden in Schulsachen nachgesetzten gemeinschaftlichen Oberämtern, Dekanaten, Schul-
Inspektoraten und Pfarrämtern, nach Maaßgabe der allgemeinen für die deurschen
Schulen bestehenden Worschriften, ausgeübt.
1.
Die nächste Aufsicht über den gesammten Unterricht in der israelitischen Schule,
über die Beobachtung des Schulplans, Handhabung der Diseiplin 2c. hat das Pfarr-
amt zu führen.