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in welchen sich keine evangelische Schule befindet, von dem katholischen Pfarramte,
und bezichungsweise von dem katholischen Schulinspektor zur Vollziehung zu bringen.
Die nach F. 6 der gedachten Verordnung zur Aufnahme in das Seminar erfor-
derlichen Zeugnisse sind in einem solchen Falle von dem betreffenden katholischen Schul-
Inspektor dem zuständigen evangelischen Dekanatamt mitzutheilen.
K. 15.
Die Prüfung der israelitischen Schulamts-Zöglinge für den Zweck ihrer Befähi-
gung zu Schulamts-Gehülfen (Provisorats-Prüfung) wird von dem evangelischen Consi=
storium nach Vollendung des Bildungslaufes eines Zöglings vorgenommen.
§b. 16.
Für die Dienst= und Beförderungs-Prüfungen der israelitischen Schulamts-Gehül-
fen und Schullehrer, so wic für die Prüfung der israelitischen Privatlehrer und Vor-
sänger bilden die jedesmaligen Schul-Referemen des evangelischen Consistoriums und
des katholischen Kirchenraths eine besondere, dem Ministerium unmittelbar untergcord-
nete Commission, welche die Prüfungen vornimmt, über die Befähigung der Geprüften
erkennt, und die Zeugnisse ausstellt. #
Die Frage, ob und in wie weit ein Rabbine an diesen Prüfungen Theil zu nehmen
habe, bleibt auf die endliche Einrichtung des israelitischen Kirchenwesens ausgesetz.
Die Gesuche um Zulassung zu biesen Prüfungen sind
an die Königliche Prüfungs.-Commission der israelitischen Schullehrer in
Stuttgart
zu richten.
&. 77.
Zum Artikel 45 des Gesebes.
Wo die israelitischen Kinder wegen Mangels einer besonderen israelitischen Schule
dle allgemeine Ortsschule zu besuchen haben, haben die Orts-Geistlichen und Schullehrer
alles möglichst zu vermeiden, was diesen Kindern nach ihren Religions-Grundsäßen
zum Anstoße gereichen könnte.
Wöährend des von dem Pfarrer den christlichen Kindern in bestimmten Wechen-
stunden zu ertheilenden Religions-Unterrichts find die israelitischen Kinder, wo der