Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Rechtspflege, Polizei-Verwaltung und Forst-Gerichtsbarkeit in seinen standesherrlichen 
Besitzungen neuerlich verzichtet hat, und die nachtraͤgliche Annahme dieses Verzichts 
durch K. Entschließung vom 16. v. M. gnaͤdigst genehmigt worden ist; so wird solches 
mit dem Anfuͤgen bekannt gemacht, daß hienach der Graf in die durch den F. 48 ge- 
dachter K. Deklaration für diesen Fall zugesicherten Surrogate jener Rechte., so wie 
sich dieselben durch dic bestehende Gesehgebung gestaltet haben, nunmehr eimritt. 
Zugleich haben Seine Königliche Majestät die 9§.43 und 6° der erwähnten 
K. Deklaration dahin zu erläutern und beziehungsweise zu ergänzen geruht, daß 
) dem Grafen unbenommen sey, für die Verwaltung seiner eigenthümlichen Wal- 
dungen sowohl als für die Beaufsichtigung dieser und der in den gräflichen Besitzungen 
liegenden Gemeinde-Stiftungs= und Privat-Waldungen in forst= und jagdpolizeilicher 
Hinsicht Forstverwalter und Förster, deren Annahme und Entlassung einzig von den 
Bestimmungen des Dienst-Contrakts abhänge, in Verbindung mit seiner Renten-Ver- 
waltung oder abgesondert von derselben, in der Art anzustellen, daß diese gräflichen 
Diener, so weit sich ihre Verrichtungen auf die Gemeinde-Stiftungs= und Privat- 
Waldungen erstrecken, nicht nur über ihre diesfallssge Befähigung bei der höheren K, 
Forst-Behörde sich auszuweisen haben, sondern auch vermöge besiändigen Auftrags der 
K. Kreis-Finanz-Kammer unter der Aussicht des betreffenden K. Oberförsters stehen; 
2) daß diejenigen gräflichen Privardiener, welche, ständen sie in derselben Kategorie 
im Staatedienste, von der Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigbeit erimirt seyn würden, die- 
selbe Eremtion zu genießen haben, und der Gerichtsbarkeit der betreffenden K. Oberamts- 
Gerichte unmittelbar untergeordnet seyen. 
Die betreffenden Staats= und Gemeinde-Behörden haben sich hienach gebührend 
zu achten. 
Stuttgart den 3. Juli 1629. 
Schmidlin. 
b) Privilegium gegen den Nachdruck der Gedichte von J. D. Gries. 
Da Seine Königliche Majestát durch höchste Entschließung vom 6. d. M. 
der Löfflund'schen Buchhandlung dahier ein Privilegium gegen den Nachdruck der in
	        
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