Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

353 
g. 11. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags um eilf Uhr ihren Anfang. 
K. 12. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise 
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Nindrieh. oder andern 
Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Aus siellung desselben 
zu Befoͤrderung der gemeinnuͤtzigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
7 
g. 13. 
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder Voll- 
kommenheit wegen der besondern Aufmerksamkeit des vaterlaͤndischen Publikums wuͤr- 
dig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden. 
g. 14. 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besitzer ausgezeichneter Fabrikate, Werk- 
zeuge, Maschinen 2c. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur 
anschaulichen Kenmnuiß zu bringen. 
. 15. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der dußere Umkreis der Rennbahn, sondern 
auch die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preise-Vertheilung, 
gessner. 
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschla- 
genen Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises 
angewiesen. Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintritt 
in die innern, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Räume, 
zur Verhütung jeden Unfalls verboten. 
S. 16. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplaße nur Fußgängern, mit 
gänzlichem Ausschluß von Wagen und Pferden, ge tattet. Hunde mitzuführen, bleibt 
bei unnachsichtlichem Verluste des Hundes verboten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.