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die katholische Pfarrei Huldstetten, Oberamts Münsingen, dem Vikar Köpff in
Zwiefalten,
die katholische Pfarrei Stuppach, Oberamts Mergentheim, dem Pfarr-Verweser
Fröhlich zu Roth, desselben Oberamts, und
die zweite Lehrstelle am untern Gymnasium zu Ehingen dem Präzeptor Scheif-
fele in Weil der Stadt, Oberamts Leonberg, zu übertragen gnädigst geruht.
II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements der Justiz und des Innern:
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Verfügung, betreffend die Maßregeln gegen die Verbreitung der Kräze unter den Gefangenen.
Aus Veranlassung der auffallenden Zunahme der Kräze unter den Gefangenen,
besonders in den Straf-Anstalten, wird in Gemäßheit Kdniglicher Entschließung vom
50. v. M. verfügt, wie folgt:
1) Zu möglichster Verhütung gegenseitiger Ansteckung ist nach Thunlichkht darauf
hinzuwirben, daß in den Bezirks= und Stations-Gefängnissen, wo es
die Umstände erlauben, ebenso wic in den höheren Straf-Anstalten, besondere
Gemächer für Kräzekranke mit eigenen, für andere Gemächer nicht zu
verwendenden Geräthschaften ausgeschieden werden.
2) Hiebei ist mit Nachdruck darob zu halten, daß die Tische, Stühle, Speise-
Geräthe und ganz besonders das Stroh und die Schlaf-Teppiche dieser Ge-
mächer nicht mit den Geräthschaften der übrigen Gefängnisse in
Berührung gebracht, daß namentlich die häufig zu wiederholende Durch-
laugung der Teppiche stets abgesondert von der Reinigung der Teppiche der
übrigen Gelasse vorgenommen, und daß diese Sonderung auch auf die etwa
nöthigen Schließ-Geräthschaften ausgedehnt werde.
5) In denjenigen Gefängnissen, in denen eine solche Absonderung nicht als aus-
führbar erscheint, ist wenigstens auf die Trennung kräziger Gefangener