Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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deren Gefangenen zu verwahren, sofort aber einer genauern ärztlichen Br- 
sichtigung zu unterwerfen. 
Die ärztliche Besichtigung liegt in den böhern Straf-Anstalten dem Instituts- 
Arzt, in den übrigen Gefängnissen dem im Orte angestellten Oberamts- 
Arzt ob; in dessen Ermanglung oder Abwesenheit aber ist sie durch einen 
andern im Orte angestellten Arzt oder Wundarzt, und, wenn es auch 
an diesem fehlen sollte, durch den nächsten ausübenden Arzt oder Wund- 
arzt erster oder zweiter Classe vorzunehmen. Die Instituts= und Oberamts- 
Aerzte haben sich diesem Auftrage unentgeldlich zu unrerziehen; ein anderer 
Arzt oder Wundarzt hat biefür eine Gebühr von zwölf Kreuzern anzu- 
sprechen, welche zu den Verhaft-Kosten zu rechnen ist. 
Wird der Gefangene bei dieser ärztlichen Besichtigung für kräzig erkannt; so 
ist er, falls er zum Behufe einer Untersuchung verhaftet ist, nur dann 
einem Heilverfahren von Amtswegen zu unterwerfen, wenn seine Haft 
voraussichtlich mehr als acht Tage dauert, oder auch bei einer muthmaßlich 
früheren Entlassung aus dem Verhafte, wenn seine Verurtheilung in eine 
höhere Stras-Anstalt zu erwarten ist. 
Ist hingegen der Kranke bereits zu einer mehr als achttägigen Freiheits- 
Strafe in einem Bezirks-Gefängnisse des Orts der Verhaftung 
verurtheilt, so ist er, insoferne die einstweilige Entlassung aus dem Verhaft 
keinem sonstigen Anstande unterliegt, bis nach erfolgter Heilung auf freien 
Fuß zu sehen, und diese Heilung von Amtswegen anzuordnen. Sollte 
lehtere nach sechs Wochen noch nicht vollendet seyn, so ist ein weiterer Auf- 
schub von der Genehmigung der Straf-Behdrde abhängig. 
Ist der Verhaftete zum Behuf einer Untersuchung Zuf den Transport zu 
seben; so ist solcher um eines vorhandenen Kräze-Uebels willen in keinem Falle 
aufzuschieben. 
Soll aber der Gefangene zu Erstehung einer Strafe eingeliefert werden; 
so ist zu unterscheiden, ob diese Strafe in einem Bezirks-Gefängnisse oder 
in einer höheren Straf-Anstalt abzubüßen sey. Im ersteren Falle ist 
dem Transport nur dann bis nach erfolgter Heilung (die jedoch auch in diesem
	        
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