Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Falle sogleich don Amtswegen anzuordnen ist) Aufschub zu goben, wenn dir 
Dauer der Strafe mehr als acht Tage beträgt, die Einlieferung nicht, ohne 
zunterwegs zu übernachten, geschehen kann, und kein Hinderniß obwaltet, den 
Gefangenen in der Zwischenzeit auf freien Fuß zu seten. 
In dem lebtern Falle hingegen, wenn es sieh von der Einlieferung eines 
kräzigen Gefangenen in eine höhere Straf-Anstalt handelt, verbleibt es 
bis auf Weiteres bei den Bestimmungen der Ministerial-Verfügungen vom 
10. Oktober :320 (Reg. Vlatt von 1320, S. 531 ff.) und vom 22. Öktober 
1825 (Reg. Blatt von 1335, S. 666 ff.), wonach dicjenigen, die zu Erstehung 
einer bloßen Polizeihausstrafc verurtheilt sind, bis zur Heilung von der Krze 
auf freien Fuß zu sehen und von Amtowegen einem Heilverfahren zu 
unterwerfen sind, es wäre denn, daß die Gefahr der Flucht bei ihnen einträte; 
die der Flucht Verdächtigen aber, so wie diejenigen, welche eine Festungs- 
Arbeits= oder Zuchthausstrafe zu erstehen haben, und zur Heilung nicht auf 
freien Fuß gestellt werden bönnen, ausnahmsweise auch vor erfolgter Heilung 
eingeliefert werden dürfen, wenn sie nicht, zum Behufe des jedenfalls von 
Amtswegen gegen sie einzuleitenden Heilverfahrens, in einer Lokal- 
Kranken-Anslalt, die zugleich ohne besonderen Kosten-Auswand den Zweck der 
Verwahrung erfüllt, umergebracht werden können, wenn sie ferner kein Ver- 
mögen besiten, um die bei Fortsequng ihres Verhafts am Untersuchungs-Ort 
entstehenden Kosten zu bezahlen, und wenn endlich die zuvor befragte Verwal= 
tungs-Behbrde der Straf-Anstalt nach Zulassung des für dergleichen Kranke 
bestimmten abgesonderten Raums ihre Aufnahme für thunlich erklärt hat. 
Ist ein Sträfling nach erstandener Strafzeit aus einem Bezirks-Gefäng- 
nisse oder aus einer höheren Straf-Anstalt in sein Heimwesen oder über 
die Landes-Gränze zu transportiren, so darf dem Transport bis nach er- 
folgter Heilung von der Kräze nur dann Anstand gegeben werden, wenn ent- 
weder der Sträfling selbst es verlangt, oder der betreffende auswärtige Staat 
seine Aufnahme verweigert. 
15) Wird ein von einer auswärtigen Obrigkeit zur Uebergabe bestimm- 
ter Gefangener in der Gränz-Station als kräzig erkannt, so ist dessen
	        
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