14)
15)
388
ungeachtet die Uebernahme des Gefangenen, wenn solcher dem Wuͤrttembergi-
schen Staate angehoͤrt, in keinem Falle, bei Ausländern aber nur dann zu
verweigern, wenn diese entweder nicht zum Behufe einer Untersuchung oder
eines Straf-Vollzugs, sondern aus blos polizeilichen Gruͤnden in ihre Heimath
transportirt, oder wenn sie vermöge besondern Staats-Vertrags zu Erstehung
einer im Ausland erkannten Freiheits-Strafe in eine Württembergische Straf-
Anstalt eingeliefert werden sollen.
In jedem Gefangenen-Transportschein beziehungsweise in dem Signa-
lement, das der Polizei-Behörde zum Behufe der Aussertigung des Transport-
scheins übergeben wird, ist ausdrücklich zu bemerben, daß und durch wen die
vorschriftmäßige Besichtigung vorgenommen worden, was der Erfund derselben
gewesen, und, wenn der Gefangene als bkräzig erkannt worden, warum er des-
sen ungeachtet abgeschickt worden sey.
Ergiebt sich aus dem Transportschein oder Signalement, daß der Gefangene
mit der Kráze behaftet sey, so ist derselbe in den Stations-Orten, die
er während des Transports berührt, in die ausschließend für diese Art
von Kranken bestimmten Gemcher zu bringen, in deren Ermanglung
aber wenigstens, so weit es die Umstände erlauben, abgesondert von andern
Gefangenen zu verwahren.
16) Wird von Amtswegen ein Heilver fahren angeordnet, so ist sich hiezu
in den höheren Straf-Anstalten der hiezu vorhandenen besonderen Ein-
richtungen, außerdem aber wo moglich der im Orte vorhandenen öffentli-
chen Kranken-Anstalten, soferne entweder der Gefangene auf freien Fuß
gesetzt werden kann, oder diese Anstalten für seine Verwahrung binreichende
Sicherheit gewähren, zu bedienen.
17) Die ärztliche Behandlung liegt in den höheren Straf-Anstalten dem In-
stituts-Arzt, bei den Bezirks-Behörden dem Oberamts-Arzt ob. Einc Veloh=
nung für ihre diesfallsige Bemühung baben die Oberamts-Aerzte, wie für die
Berathung anderer kranker Gefangenen, bei Unbemittelten gar nicht, bei Ver-
möglichen nur an diese selbst zu fordern.