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den 3. April:
Eßlingen, Stuttgart Amt, Waiblingen, Reutlingen, Rottenburg, Ellwangen,
Riedlingen, Ulm.
Zu den genannten beiden Verhandlungen werden nun die Militaͤrpflichtigen, an
deren Alters-Elasse in gegenwärtigem Jahre die Reihe der Aushebung ist, nemlich
sämtliche im Jahr 1808 geborne Juͤnglinge unter den im Rekrutirungs-Gesetz vom
10. Februar 1328 angedrohten Rechts-Nachtheilen hiedurch vorgeladen, wobei zu ihrer
Belehrung Folgendes bemerkt wird:
1) Für diejenigen, welche bei der Jiehung des Looses nicht erscheinen, wird das
Lcos durch Andere gezogen.
) Wer bei der Musterung nichr erscheint, wird im Zweifel für diensttüchtig an-
genommen und nach Maßgabe seiner Loos-Nummer zum Kontingent bezeichnet.
Ueberdies trefsen den Nichterscheinenden die im Art. 47 des Rekr utirungs-
Gesehes bestimmten Strafen.
3) Wer eine Befreiung wegen Familien-Verhältnisse oder wegen Berufs anspricht,
hat solche bei Verlust derselben bei dem Rekrutirungsrath des betreffenden
Oberamts-Bezirks geltend zu machen, welcher sich unmittelbar nach der Ziehung
des Looses versammelt.
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche noch vor der
Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamt anzuzeigen, damit dieses den Befreiungs-
Grund vorläufig prüfe, und dem, der ihn ansprichr, in Beziehung auf die beizubrin-
genden Beweise die erforderliche Belehrung ertheile:
Stuttgart den 20. Januar 1829. Kapff.
Dienst-Erledigungen.
1) Das in der zweiten Besoldungs-Klasse stehende Oberamt Gaildorf ist in
Erledigung gekommen. Die Bewerber um dasselbe haben ihre Gesuche innerhalb vier
Wochen bei der Regierung des Jaxt-Kreises einzureichen.
2) Die wieder zu besehende katholische Pfarrei Zummern ob Rottweil, Oberamts
und Dekanats Rottweil, begreift das Pfarrdorf mit 458 Pfarrgenossen, und hat an
Güter-Ertrag, Zehenten, Grund-Gefällen, Kapital-Zinsen und Besoldungen ein Ein-
kommen ven voo fl.
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.