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Kräzebranke vorbehalten, und die Einrichtungen für deren Behandlung,
namentlich die Erfordernisse für Väder, und, wo nur die Mittel es zu-
lassen, ein Gales'scher Schwefeldampf-Kasten angeschafft werden.
15) Der Erfolg der Heilung ist von dem Arzte, der den Kranken behandelte,
schriftlich zu beurbunden, sofort aber die Ausstellung oder Visirung des
Wanderbuchs oder der Kundschaft, oder die Aushändigung des Patents unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Beurkundung zu vollziehen.
14) Sollten obige Vorschriften irgendwo ganz oder theilweise nicht beobachtet
werden, so haben die Schuldhaften neben der gebührenden Ahndung zu ge-
wärtigen, daß sie wegen des durch ihre Schuld verursachten Aufwands
in Anspruch genommen werden. Das Erkenntniß hierüber steht den Ver-
waltungs-Behbrden zu.
15) Würde ferner aus einem Lon einem Handwerbs-Gehülsen oder herumziehenden
Gewerbsmann zur Visirung vorgelegten Wanderbuche, Kundschaft oder Patent
sich nicht ergeben, daß sein Gesundheits-Zustand bei Ausstellung oder
Visirung des Wanderbuchs, beziehungsweise der Kundschaft, deegleichen bei
der Aushändigung oder Erneuerung des Patents, vorschriftmäßig un-
tersucht worden sey: so ist solches da, wo die Entdeckung gemaeht wird, un-
verzüglich nach Maßgabe obiger Vorschriften nachzuholen, und in dem
Wanderbuch, der Kundschaft oder dem Patent das Geeignete hienach einzu-
tragen.
16) Würde bei dieser Untersuchung, oder auch, wenn gleich das Wanderbuch, die
Kundschaft oder das Patent die geeigneten Einträge enthält, dessen ungeachtet
der Inhaber angesteckt befunden, so ist ihm das Wanderbuch, die Kundschaft
oder das Patent abzunehmen, und vor erfolgter Heilung nicht wieder zu-
zustellen.
10) Den Gastwirthen, welche dergleichen Personen beherbergen, besonders den
Inhabern der Zunftherbergen, wird eingeschärft, daß sie nicht nur die Bet-
ten und Nachtlager für dieselben stets in reinem Stande erhalten,
sondern auch, wenn sich ein Kranker dieser Art bei ihnen einfindet, der Orts-