Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Kräzebranke  vorbehalten,  und  die  Einrichtungen  für  deren  Behandlung,
namentlich  die  Erfordernisse  für  Väder,  und,  wo  nur  die  Mittel  es  zulassen,
  ein  Gales'scher  Schwefeldampf-Kasten  angeschafft  werden.

15)  Der  Erfolg  der  Heilung  ist  von  dem  Arzte,  der  den  Kranken  behandelte,
schriftlich  zu  beurbunden,  sofort  aber  die  Ausstellung  oder  Visirung  des
Wanderbuchs  oder  der  Kundschaft,  oder  die  Aushändigung  des  Patents  unter
ausdrücklicher  Bezugnahme  auf  diese  Beurkundung  zu  vollziehen.

14)  Sollten  obige  Vorschriften  irgendwo  ganz  oder  theilweise  nicht  beobachtet
werden,  so  haben  die  Schuldhaften  neben  der  gebührenden  Ahndung  zu  gewärtigen,
  daß  sie  wegen  des  durch  ihre  Schuld  verursachten  Aufwands
in  Anspruch  genommen  werden.  Das  Erkenntniß  hierüber  steht  den  Verwaltungs-Behbrden
  zu.

15)  Würde  ferner  aus  einem  Lon  einem  Handwerbs-Gehülsen  oder  herumziehenden
Gewerbsmann  zur  Visirung  vorgelegten  Wanderbuche,  Kundschaft  oder  Patent
sich  nicht  ergeben,  daß  sein  Gesundheits-Zustand  bei  Ausstellung  oder
Visirung  des  Wanderbuchs,  beziehungsweise  der  Kundschaft,  deegleichen  bei
der  Aushändigung  oder  Erneuerung  des  Patents,  vorschriftmäßig  untersucht
  worden  sey:  so  ist  solches  da,  wo  die  Entdeckung  gemaeht  wird,  unverzüglich
  nach  Maßgabe  obiger  Vorschriften  nachzuholen,  und  in  dem
Wanderbuch,  der  Kundschaft  oder  dem  Patent  das  Geeignete  hienach  einzutragen.


16)  Würde  bei  dieser  Untersuchung,  oder  auch,  wenn  gleich  das  Wanderbuch,  die
Kundschaft  oder  das  Patent  die  geeigneten  Einträge  enthält,  dessen  ungeachtet
der  Inhaber  angesteckt  befunden,  so  ist  ihm  das  Wanderbuch,  die  Kundschaft
oder  das  Patent  abzunehmen,  und  vor  erfolgter  Heilung  nicht  wieder  zuzustellen.


10)  Den  Gastwirthen,  welche  dergleichen  Personen  beherbergen,  besonders  den
Inhabern  der  Zunftherbergen,  wird  eingeschärft,  daß  sie  nicht  nur  die  Betten
  und  Nachtlager  für  dieselben  stets  in  reinem  Stande  erhalten,
sondern  auch,  wenn  sich  ein  Kranker  dieser  Art  bei  ihnen  einfindet,  der  Orts-