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Arbeiterversicherung unter Benützung des Formulars Anlage H für jedes Jahr neu
aufgestellt.
Dieselbe führt auf:
I. die Hauptsumme des auf den 1. April des abgelaufenen Kalenderjahres festge-
stellten Grund= und Gefällkatasters des Gemeindebezirks, wie solches in dem
Verzeichnis der Anderungen in dem Ortsgrundsteuerkataster aufgeführt ist.
Die Steuerkapitale der nach Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 1858
(Reg. Blatt S. 206) und Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 (Reg. Blatt
S. 198) bedingt amts= und gemeindesteuerpflichtigen Besoldungsgüter sind hiebei
mit ihrem ganzen Betrag, auch soweit derselbe von der Grund= und Gefäll-
steuer frei bleibt, in Rechnung zu nehmen;
die nach Art. 17 bis 19 des Ausführungsgesetzes und § 57 Abs. 2 des Unfall-
versicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft sich ergebenden Zugänge
nämlich:
1) die Summe der fingierten Steuerkapitale
a) beitragspflichtiger Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe, für welche
Grundsteuerkapitale nicht festgesetzt sind, und
b) von Grundstücken, welche außerhalb der Landesgrenze liegen, aber Bestand-
teile eines innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen land= oder forstwirt-
schaftlichen Betriebs bilden (ad a und b vergl. oben §§ 3 bis 10 und
Anlage B);
2) die Summe der Steuerkapitale der im Bezirk einer andern Württembergischen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gelegenen Bestandteile von Betrieben,
deren Sitz sich im Gemeindebezirk befindet (vergl. §§ 13 und 14 und Anlage E);
3) die Summe der Zuschläge, welche sich aus der freiwilligen Versicherung nicht
versicherungspflichtiger Personen ergeben (vergl. I 16 und Anlage lh);
4) die Summe der Zuschläge, welche sich aus der Versicherung der Betriebs-
beamten und Facharbeiter ergeben (vergl. § 17 und Anlage 6);
III. als Abgang die Summe der Steuerkapitale solcher Grundstücke und Gefälle,
für welche Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft des betreffenden
Kreises nicht zu entrichten sind (§§ 11, 12 und Anlage ().
II.
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