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Vesoldeten oder mit Einzugs-Gebuͤhren belohnten Dienern bezogen wurden, abzustellen
ind.
ñ Stuttgart den 15. September 1329. Varnbiler.
b) Verfügung, die Geldvergütung der diehjährigen Wein-Besoldungen betreffend.
Da Seine Königliche Majestät gnädigst genehmigt haben, daß für das
laufende Jahr die der Staats-Casse obliegenden Wein-Besoldungen der sämt-
lichen Kirchen= und Schuldiener nach den Preisen des Sportel-Gesetzes, naͤmlich
in der zweiten Classe zu bo fl.
in der dritten Classe z 3. fl.
in der vierten Classe zu 24 fl.
in der fünften Elasse zu 16 fl.
woneben jedoch eine Fuhrlohns= Vergürung nicht Statt findet, in Geld bezahlt wer-
den; so werden hievon nicht nur die Besoldeten in Kenntniß geseßt, sondern auch die
besoldenden Beamtungen zu gleichbaldiger Bezahlung des Geldbetrages hiemit ange-
wiesen.
Stutigart den 16. September 1329. Varnbüler.
Per Eimer,
) Bekanntmachung, betreffend die Voraussetzungen, von denen die Zulassung zu der Prüfung für den
böhern Forstdienst abhängig ist.
Nachdem man in Erfahrung gebracht hat, daß die Verordnung vom 25. Juni
1829, betreffend die Prüfung der Bewerber um Forststellen, zu der Ansicht geführr,
als ob die Zulassung zu der Prüfung für den höheren Forstdienst von dem Studium
der Forstwirthschaft auf der Universität Tübingen abhängig seyz so sieht man sich
veranlaßt, zu Berichtigung dieser irrigen Meinung bekannt zu machen, daß die Zulas-
sung zu dieser Prüfung zwar eine höhere wissenschaftliche Bildung, keineswegs aber
das Studium der Forstwirthschaft zu Tübingen voraussehe, so wie denn namentlich
den Zöglingen der Forstschule zu Hohenheim hierin völlig gleiche Rechte mit denen zu-
kommen, welche die Universität Tübingen besucht haben.
Stuttgart den 18. September 16829. Varnbüler.