Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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seyn würden, den Sohn des verstorbenen drittältesten Bruders Johann Nepomuk 
Grafen v. Rechberg und Rothen-Löwen, den Grafen Ludwig v. Rechberg, und auf 
gleiche Art seine eheliche männliche Nachkommenschaft. 
In Ermanglung leßzterer fällt nach seinem Tode das Erbfolgerecht auf den vierten, 
fünften, sechsten und siebenten Bruder auf die Grafen Carl, Anton, Willibald und 
August v. Rechberg und Rothen-Vwen, und sofort immer auf den Erstgebornen in 
der ältern Linie. 
K. 11. 
B) Der weiblichen Nachkommenschaft.. 
Nach dem Erlöschen des Mannsstammes sollen die Fideicommiß = Güter, so viel 
hievon nicht Mannslehen ist, in gleicher Eigenschaft ungetheilt auf die Rechberg'sche 
weibliche Nachkommenschaft, ohne Unterschied des Geschlechtes übergehen, und zwar: 
I. Nach dem Tode des lehten Fideicommiß-Besibers vom Mannsstamme an dessen 
ä4lteste Tochrer, oder deren Deccendenz; in Ermanglung leßterer nach dem Tode der 
dltesten Tochter auf gleiche Art an die zweite Tochter des letzten Besitzers und ihre 
Nachkommenschaft, ebenso an die dritre und übrigen folgenden Töchter des letzten Be- 
sißers und ihre Deocendenz. 
II. Wären aber keine Töchter des letzten Fideicommiß-Besitzers und auch keine 
Nachbommenschaft von solchen vorhanden; so gehet die Erbfolge auf dasjenige Glied 
der weiblichen Rechberg'schen Nachkommenschaft über, welches mit dem letzten männli- 
chen Rechberg'schen Fideicommiß-Besitzer am nächsten durch die Bande des Blutes ver- 
wandt und unter gleich nahen Verwandten das Aelteste seyn wird, sofort nach dessen 
Tod auf seine eheliche Nachkommenschaft, und in kinderlosen Fällen wieder auf einen 
andern Zweig der weiblichen Rechberg'schen Descendenz nach der eben bestimmten Nähe 
des Verwandtschafts-Grads und nach dem Alter. 
III. In allen diesen Fällen hat jedoch bei der Rachkommenschaft eines auf obige 
Art zum Fideicommiß berufenen weiblichen Descendenten das Vorrecht des Manns- 
stammes vor dem weiblichen Geschlechte, und die Primogenitur-Lineal-Erbfolge wieder 
auf dieselbe Art einzutreten, wie dieses bei dem Rechberg'schen Manusstamme festge- 
setzt ist.
	        
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